Zu einer Langzeiterkrankung entschied das LAG Thüringen im April 2023 einen Fall.[1] Demnach liegt keine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn der Arbeitgeber die personenbedingte Kündigung beabsichtigt, weil der behinderte Mitarbeiter dauerhaft arbeitsunfähig ist. Die betreffende Mitarbeiterin litt an Schwerhörigkeit bis hin zur Taubheit und hatte weitere psychische und körperliche Leiden. 2010 begann ihre Versorgung mit Hörgeräten, seit 2016 war die Mitarbeiterin arbeitsunfähig. Im Jahr 2020 unternahm die Klägerin Versuche, sich im Betrieb wiedereinzufinden. Letztendlich verlor der Arbeitgeber jedoch die Geduld und kündigte der Klägerin.

Im Wesentlichen stritten sich die Parteien darüber, ob ein immaterieller Entschädigungsanspruch der gekündigten Mitarbeiterin gemäß § 15 Abs. 2 AGG vorliegt und, ob der Arbeitgeber, statt zu kündigen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) beginnen musste.

Das Gericht entschied, dass es "völlig legitim" sei, zu beabsichtigen, nach 3 1/2 Jahren der Arbeitsunfähigkeit eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen zu wollen.[2] Für die Begründung seiner Entscheidung bezog sich das LAG auf einen ähnlichen Fall, den das BAG entschied.[3] In diesem erklärte das BAG, dass keine Schlechterbehandlung zu erkennen sei, da nach dauerhafter Arbeitsunfähigkeit auch ein nicht behinderter Mensch gekündigt würde. Problematisch an dem Argument ist, dass eine dauerhafte Krankheit selbst eine Behinderung sein kann (siehe HIV-Fall), sodass es schwerfällt, einen sinnvollen Vergleich zu bilden zwischen behinderten Personen und Personen, die an keiner Behinderung leiden. Tatsächlich wird man bei krankheitsbedingter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit eine Behinderung i. S. d. § 1 AGG annehmen müssen. Hierauf ging das BAG allerdings nicht ein. Denn die Fehlzeiten rechtfertigten die Kündigung. Fehlzeiten von 3 1/2 Jahren begründen das Recht zur Kündigung.

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