Das Arbeitsgericht Berlin entschied im Oktober 2008 einen Fall zur Zulässigkeit der Frage nach dem Vorliegen einer Behinderung im Bewerbungsgespräch.[1] Anlass für das Urteil war die Kündigung eines Mitarbeiters, der im Bewerbungsgespräch seine Behinderung verschwiegen hatte. Der Arbeitgeber hatte indes explizit nach einer Behinderung gefragt.

Die Kündigung war unwirksam aufgrund der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts. Der Arbeitgeber focht daher die Willenserklärung zum Abschluss des Arbeitsvertrags wegen einer Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB an. Der Arbeitnehmer hatte den Arbeitgeber insofern getäuscht, da er die Behinderung nicht offenlegte. Das Gericht entschied indes, dass der Bewerber insofern die Unwahrheit sagen dürfe, da die Frage unzulässig war. Der Arbeitgeber habe kein Recht darauf, auf die Wahrheitstreue einer Antwort zu vertrauen, deren Frage er nicht stellen durfte.[2] Daher hat auch die Anfechtung das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

[1] ArbG Berlin, Urteil v. 7.10.2008, 8 Ca 12611/08.
[2] ArbG Berlin, Urteil v. 7.10.2008, 8 Ca 12611/08, Rzn. 54 f., juris.

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