Rz. 187

Auch die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Berufssportler kann u. U. nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein. Das BAG hat entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenz-Spielern der 1. Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist.[1] Von einem Lizenzspieler im kommerzlialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußball werden sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die er nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse daran, statt eines unbefristeten Dauerarbeitsverhältnisses ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Die Befristung trägt in einem solchen Fall zudem nicht nur den Belangen des Vereins, sondern typischerweise auch denjenigen der Spieler Rechnung. Nicht nur der Verein, sondern auch der Lizenzspieler hat ein wirtschaftliches Interesse am sportlichen Erfolg seiner Mannschaft, der auch für die Höhe seiner Vergütung eine Rolle spielt. Der sportliche Erfolg einer Mannschaft hängt davon ab, dass der Trainer die Mannschaft nach seinem spieltaktischen Konzept zusammenstellen, formen und weiterentwickeln kann. Er muss daher die Möglichkeit haben, Spieler, die nicht oder nicht mehr in dieses Konzept passen, nach Ablauf ihrer Vertragsdauer auszutauschen. Diese Flexibilisierung lässt sich nur durch den Abschluss befristeter Verträge verwirklichen. Die Befristungspraxis liegt auch deshalb im Interesse der Spieler, weil durch die Beendigung von Verträgen in anderen Vereinen Beschäftigungsmöglichkeiten frei werden. Ein Wechsel ermöglicht es, sich in einer anderen, ggf. auch leistungsstärkeren Mannschaft zu bewähren und ggf. eine höhere Vergütung vereinbaren zu können; Nachwuchsspieler haben auf diese Weise die Möglichkeit, als Lizenzspieler ausgebildet und eingesetzt zu werden. Diese Besonderheiten begründen in der Regel ein berechtigtes Interesse beider Parteien an der Befristung des Arbeitsvertrags, welches das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.[2]

 

Rz. 188

Eine auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag eines Lizenz-Fußballspielers der 2. Bundesliga, wonach das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Verein vom DFB wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine weitere Lizenz erhält, hat das BAG für unwirksam gehalten.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge