Arbeitgeber treffen keine Pflichten, die für die Rücksichtnahme auf schwerbehinderte Personen gelten, wenn der Bewerber sich im Gleichstellungsverfahren mit schwerbehinderten Menschen befindet und rückwirkend gleichgestellt wird. Der Arbeitgeber muss den Ausgang des Gleichstellungsverfahrens nicht abwarten. Das gilt auch dann, wenn der Bewerber im Vorstellungsgespräch den Arbeitgeber darüber unterrichtet, einen Antrag auf Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person bei der Agentur für Arbeit gestellt zu haben.

Bewirbt sich eine schwerbehinderte Person auf eine Stelle, löst dies Pflichten für den Arbeitgeber aus. Dazu zählt beispielsweise die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach §§ 164 Abs. 1 Satz 4, 178 Abs. 1 SGB IX. Wird eine dieser Pflichten verletzt, begründet dies ein Indiz einer Diskriminierung nach § 22 AGG. Damit diese Pflichten Anwendung finden, muss das Gleichstellungsverfahren allerdings abgeschlossen sein.

 
Hinweis

Praktikanten nach § 26 BBiG ebenfalls durch AGG geschützt

Abgesehen davon gelten Bewerber für eine Praktikumsstelle ebenfalls als Beschäftigte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge