Allerdings erlaubt auch die Beweislastregel nach § 22 AGG dem Kläger nicht, Behauptungen "ins Blaue hinein" aufzustellen. Das LAG Hamburg hatte insofern den folgenden Fall zu entscheiden: Ein promovierter Wirtschaftswissenschaftler bewarb sich auf eine Stelle, die auch Kenntnisse der Informatik bzw. Mathematik verlangte. Er erhielt eine Absage und machte geltend, die Absage sei auf seine Behinderung zurückzuführen. Allerdings konnte er dazu keine Beweise antreten. Er verwies auf die Pflicht des Arbeitgebers, bei Stellenausschreibungen die Bundesagentur für Arbeit zu involvieren nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Aus dem Umstand, dass nur einige wenige der 366 ausgeschriebenen Stellen auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben waren, entnahm der Bewerber, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachgekommen sei. Dies würde ein Indiz gemäß § 22 AGG begründen. Allerdings genügte dem LAG Hamburg dieser pauschale Vortrag nicht. Es wertete den Vortrag des Bewerbers als eine Behauptung "ins Blaue hinein".[1] Hiernach wies es die Klage ab, da der Vortrag des Klägers nicht schlüssig war.

Das erklärt sich zunächst damit, dass das AGG nicht jede Ungleichbehandlung erfasst, sondern nur solche, die wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgen. Ist lediglich unklar, ob der Arbeitgeber der Pflicht nachgekommen ist, das Integrationsamt bei der Stellenbesetzung zu beteiligen, begründet das noch keine sekundäre Darlegungslast für den Arbeitgeber.

Auf dieser Basis kann der Bewerber also kein Indiz i. S. d. § 22 AGG geltend machen, dass die Vermutung einer Benachteiligung begründete.

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