Rz. 234

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Student dadurch die Möglichkeit erhält, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses in Einklang zu bringen.[1] Wird dem Interesse des Studenten, auf immer wieder wechselnde Anforderungen des Studiums reagieren und diese mit seiner Beschäftigung vereinbaren zu können, bereits durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsvertrags, z. B. durch bestimmte Arbeitszeiten, Rechnung getragen, kann die Befristung nicht mit der Anpassung der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums begründet werden. In diesen Fällen kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gestützt werden.[2]

 

Rz. 235

Vereinbaren die Parteien auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung jeweils auf einen Tag befristete Arbeitsverträge (sog. Tagesaushilfen), kann die der Befristungskontrolle unterliegende letzte Tagesbefristung dann nicht auf die notwendige Anpassung der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums gestützt werden, wenn der Student auf die zeitliche Lage des Einsatzes keinen Einfluss nehmen kann, sondern vor der Wahl steht, ein bereits feststehendes Angebot des Arbeitgebers anzunehmen oder abzulehnen.[3]

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