Rz. 189

Die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Parlamentsabgeordneten und der von ihnen gebildeten Parlamentsfraktion kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Parlamentsfraktion für die Dauer einer Legislaturperiode rechtfertigen. Parlamentsfraktionen sind zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben auf die Unterstützung durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter angewiesen. Da die Arbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auch von seinen politischen Auffassungen geprägt ist, dürfen diese nicht im Widerspruch zu den politischen Vorstellungen der Fraktion stehen. Die personelle Zusammensetzung der Fraktion und damit die von ihr bestimmten Inhalte und Ziele ändern sich u. U. nach jeder Wahl. Deshalb muss die Fraktion nach ihrer Neukonstituierung jeweils neu darüber befinden können, von welchen wissenschaftlichen Mitarbeitern sie sich künftig unterstützen lassen will. Dem trägt die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Rechnung.[1]

 

Rz. 190

Andere Mitarbeiter einer Parlamentsfraktion, z. B. Büroangestellte, können mit dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG normierten Sachgrund nicht befristet eingestellt werden.[2]

[1] BAG, Urteil v. 26.8.1998, 7 AZR 450/97, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 202.
[2] A. A. HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 14, Rz. 87, der den Sachgrund auch für Arbeitnehmer einer Parlamentsfraktion mit reinen Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten für anwendbar hält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge