Rz. 143

Mit diesem Sachgrund wollte der Gesetzgeber in erster Linie verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge mit programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten und mit Bühnenkünstlern Rechnung tragen.[1] Diese Besonderheiten waren bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes von Bedeutung. Deshalb kann die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich weiterhin berücksichtigt werden.

 

Rz. 144

Der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist jedoch nicht auf derartige verfassungsrechtlich geprägte Arbeitsverhältnisse begrenzt. Der Sachgrund erfordert allerdings, dass die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese Besonderheiten müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gebietet daher eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen ist.[2] Die Tätigkeit als Führungskraft oder in leitender Position weist keine derartigen die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertigenden Besonderheiten auf, ebensowenig eine weitgehende Weisungsunabhängigkeit des Arbeitnehmers.[3]

Da eine Abwägung der beiderseitigen Interessen bereits Teil des Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist, ist bei Vorliegen dieses Sachgrundes eine gesonderte Prüfung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs[4] darauf, ob der Arbeitgeber den an sich vorliegenden Sachgrund dazu nutzt, einen in Wahrheit ständigen und dauerhaften Beschäftigungsbedarf zu decken, nicht veranlasst[5].

Weil für die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind, ist Anknüpfungspunkt für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG die Art der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit. Es kommt daher darauf an, was von dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Nach Vertragsschluss eintretende Umstände sind für die Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich nicht erheblich. Die tatsächliche Vertragsdurchführung nach Vertragsschluss kann jedoch insoweit Bedeutung erlangen, als sich daraus ggf. Rückschlüsse ziehen lassen, was die Vertragsparteien als vertraglich vereinbart und geschuldet angesehen haben.[6]

[1] Vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 19.
[2] BAG, Urteil v. 16.1.2018, 7 AZR 312/16, AP TzBfG § 14 Nr. 166.
[3] BAG, Urteil v. 1.6.2022, 7 AZR 151/21, NZA 2022, 1525 zum geschäftsführenden Direktor eines Klinikums.
[4] Vgl. hierzu Rz. 43, 44.
[5] BAG, Urteil v. 30.8.3017, 7 AZR 864/15, AP TzBfG § 14 Nr. 162.

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