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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.4.1 Geschichtliche Entwicklung

Edith Gräfl
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Rz. 383

§ 14 Abs. 3 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.4.2007[1] mit Wirkung vom 1.5.2007 neu gefasst. Bis dahin hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt.

Satz 4 war in der ursprünglichen Fassung von § 14 Abs. 3 TzBfG nicht enthalten. Er wurde erst durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 mit Wirkung vom 1.1.2003 angefügt.

 

Rz. 384

Die in § 14 Abs. 3 TzBfG a. F. getroffene Regelung war im arbeitsrechtlichen Schrifttum bereits seit ihrem Inkrafttreten umstritten. Nach wohl überwiegender Auffassung war die Vorschrift mit § 5 Nr. 1 der der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zugrunde liegenden EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge nicht vereinbar.[2] Danach haben die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge entweder sachliche Gründe zu bestimmen, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen (Buchst. a) oder Festlegungen über die maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge (Buchst. b) oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträg...

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