Rz. 223

Nach der zum 31.12.1997 außer Kraft getretenen Regelung in § 97 Abs. 1 AFG konnte die Arbeitsverwaltung Arbeitgebern zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse gewähren, sofern sie zusätzlich eingestellt und beschäftigt wurden. Die Regelung diente der zumindest zeitweisen Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und der Eröffnung vorübergehender Beschäftigungsmöglichkeiten für leistungsschwächere Arbeitnehmer. Dies rechtfertigte die Befristung der Arbeitsverhältnisse mit den älteren Arbeitnehmern für die Dauer der Förderung.[1]

Demgegenüber konnte eine Befristung nicht auf die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses nach § 49 AFG a. F. gestützt werden, weil der Einarbeitungszuschuss nicht der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder Beschäftigungsmöglichkeiten diente, sondern dem Ausgleich von Minderleistungen während der Einarbeitung.[2]

 

Rz. 224

Eine § 97 Abs. 1 AFG inhaltsgleiche Regelung gibt es seit dem 1.1.1998 nicht mehr. Seitdem war die Eingliederung von Arbeitnehmern in §§ 217 ff. SGB III geregelt. Nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (seit 1.1.2004: § 421f SGB III, der zum 1.5.2007 durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.4.2007, BGBl. I S. 538 geändert und inzwischen aufgehoben wurde), konnten für ältere Arbeitnehmer Eingliederungszuschüsse gewährt werden.

Die Förderung nach diesen Vorschriften setzte, anders als die Förderung nach §§ 97 ff. AFG a. F., nicht voraus, dass der Arbeitnehmer zusätzlich eingestellt und beschäftigt wurde. Sie diente daher nicht der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und Beschäftigungsmöglichkeiten. Deshalb rechtfertigte die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach diesen Vorschriften die Befristung des mit dem älteren Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags nicht (vgl. zu § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung[3]).

 

Rz. 225

Gleiches gilt für Eingliederungszuschüsse, die nach § 88 SGB III zum Ausgleich einer Minderleistung bei Arbeitnehmern gewährt werden, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegenden Gründen erschwert ist.[4]

 

Rz. 226

Die Förderung der Aus- und Weiterbildung schwerbehinderter Menschen nach § 235a SGB III a. F. (jetzt: § 73 SGB III) durch Gewährung von Zuschüssen zur Vergütung seitens der Bundesagentur für Arbeit ist ebenfalls kein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG für die Befristung des zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossenen Arbeitsvertrags.[5]

[2] BAG, Urteil v. 11.12.1991, 7 AZR 170/91, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 145.
[3] BAG, Urteil v. 4.6.2003, 7 AZR 489/02, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 245; kritisch Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 14 TzBfG, Rz. 73.
[4] Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, Rz. 411.
[5] BAG, Urteil v. 22.4.2009, 7 AZR 96/08, AP TzBfG § 14 Nr. 60; Sievers, TzBfG 6. Aufl. 2019, Rz. 388.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge