Rz. 315

Die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht davon abhängig, dass die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, die Befristung auf diese Bestimmung stützen zu wollen. § 14 Abs. 2 TzBfG enthält kein Zitiergebot. Es reicht daher aus, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags objektiv vorliegen und der in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Ausnahmetatbestand nicht eingreift.

 

Rz. 316

Ein Zitiergebot ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 4 TzBfG. Nach dieser Bestimmung muss nur die Befristung selbst schriftlich vereinbart werden, nicht jedoch der Rechtfertigungsgrund für die Befristung.[1] Sofern nicht ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag etwas anderes bestimmt[2], ist die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG daher nicht von der Angabe dieses Rechtfertigungsgrundes im Arbeitsvertrag abhängig.

Die Befristung kann grundsätzlich selbst dann auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung genannt ist, sofern bei Vertragsschluss die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG objektiv vorgelegen haben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG zur sachgrundlosen Befristung nach der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG.[3]

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