Rz. 61

Bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Sachgrund für die Befristung und entfällt dieser später, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder auf Wiedereinstellung. Die Rechtsprechung erkennt zwar im Kündigungsrecht einen Wiedereinstellungsanspruch an, wenn sich nach Ausspruch einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung während der Kündigungsfrist herausstellt, dass der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers aufgrund nachträglich eingetretener Umstände doch nicht entfällt.[1] Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den nachträglichen Wegfall des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Sachgrunds für die Befristung wegen des von vornherein geringeren Bestandsschutzes des Arbeitnehmers nicht übertragbar.[2]

[2] BAG, Urteil v. 20.2.2002, 7 AZR 700/00, AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 11; BAG, Urteil v. 2.7 2003, 7 AZR 529/02, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 254.

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