Rz. 66

Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Befristung und deren Dauer trägt nach den allgemeinen zivilprozessualen Beweislastregeln derjenige, der sich darauf beruft. Das ist in der Regel der Arbeitgeber. Dies galt bereits für die vor Inkrafttreten des TzBfG bestehende Rechtslage.[1] Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat sich daran nichts geändert.

 

Rz. 67

Allerdings ist der sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung berufende Arbeitgeber nunmehr auch darlegungs- und beweispflichtig für den Sachgrund, der die Befristung rechtfertigen soll. Nach der Neuregelung des Befristungsrechts im Teilzeit- und Befristungsgesetz sollen unbefristete Arbeitsverhältnisse der Normalfall der Beschäftigung sein[2], befristete Arbeitsverhältnisse bilden die Ausnahme. Befristete Arbeitsverträge sind nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wegen dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses obliegt dem Arbeitgeber, der sich auf den Ausnahmefall beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den Sachgrund der Befristung.[3]

Die auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats des BAG[4] ergangene frühere Rechtsprechung, grundsätzlich sei der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrunds, weil die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 620 BGB grundsätzlich zulässig sei und deshalb zunächst eine Vermutung für die Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung spreche, lässt sich für Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht aufrechterhalten.[5]

Der sich auf die Wirksamkeit der Befristung berufende Arbeitgeber ist auch darlegungs- und beweispflichtig für die Einhaltung der nach § 14 Abs. 4 für die Befristung vorgeschriebenen Schriftform. Der Arbeitnehmer kann die Einhaltung der Schriftform u. U. mit sog. Nicht-mehr-Wissen i. S. v. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, wenn er nicht mehr weiß und auch nicht in zumutbarer Weise durch Nachforschungen ermitteln kann, ob die Befristungsabrede von beiden Parteien unterzeichnet wurde.[6]

[1] BAG, Urteil v. 12.10.1994, 7 AZR 745/93, AP BGB § 62 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 165.
[2] BT-Drucks. 14/4374 S. 12.
[3] Vgl. BAG, Urteil v. 20.8.2014, 7 AZR 924/12, AP TzBfG § 14 Nr. 121; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2002, Rz. 839; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 22; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 17 TzBfG, Rz. 13; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 119.
[4] BAG, Beschluss v. 12.10.1960, GS 1/59, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 16.
[5] Vgl. dazu ausführlich Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 839; s. auch APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 113.
[6] BAG, Urteil v. 20.8.2014, 7 AZR 924/12, AP TzBfG § 14 Nr. 121.

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