Rz. 227

Die Beschäftigung im Rahmen von Sozialhilfemaßnahmen nach den früheren Regelungen in §§ 18 ff. BSHG konnte die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Hilfebedürftigen rechtfertigen. Denn Sozialhilfe im Sinne der Hilfe zur Arbeit nach den genannten Vorschriften diente der Wiedereingliederung des Hilfebedürftigen in das Arbeitsleben und war deshalb nicht auf Dauer zu leisten. Deshalb sollten die für die Hilfesuchenden zu schaffenden Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG in der Regel vorübergehender Natur sein. Dies rechtfertigte grundsätzlich die Befristung des Arbeitsvertrags.[1]

 

Rz. 228

Der Hilfesuchende konnte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG mit gemeinnütziger zusätzlicher Arbeit beschäftigt werden.[2] Die befristete Beschäftigung konnte auch im Rahmen von Sozialhilfemaßnahmen i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 BSHG erfolgen, wenn der Sozialhilfeträger hierfür nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Kosten übernahm oder er den Hilfesuchenden selbst einstellte. Stellte der Sozialhilfeträger den Hilfebedürftigen selbst ein, musste er das im Rahmen der Sozialhilfemaßnahme begründete Arbeitsverhältnis gegenüber anderen Arbeitsverhältnissen, die er als Arbeitgeber des sog. Ersten Arbeitsmarkts zur Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben begründete, abgrenzen.[3]

 

Rz. 229

Mit den nach § 16d SGB II (bis zum 31.12.2008: § 16 Abs. 3 SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in eine Arbeitsgelegenheit (sog. "1-Euro-Jobs") vermittelten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden i. d. R. keine Arbeitsverhältnisse begründet[4], auf die die Vorschriften des TzBfG angewendet werden könnten.[5]

 

Rz. 230

Zweifelhaft ist, ob die Förderung durch Zuschüsse für die Eingliederung Langzeitarbeitsloser nach § 16e SGB II die Befristung eines mit dem Langzeitarbeitslosen für die Dauer der Gewährung des Zuschusses abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigt.[6] § 16e SGB II sieht die Förderung vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Langzeitarbeitslosen unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens 2 Jahren begründet. Diese Förderung dient nicht der Schaffung neuer Arbeitsplätze oder der zusätzlichen Einstellung von Arbeitnehmern, sondern der Eingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt, was die Befristung wohl ebenso wenig rechtfertigen dürfte wie Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung älterer, schwer vermittelbarer und schwerbehinderter Menschen.[7]

[1] BAG, Urteil v. 7.7.1999, 7 AZR 661/97, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 216.
[3] BAG, Urteil v. 7.7.1999, 7 AZR 661/97, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 216.
[5] Vgl. hierzu KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 391; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, Rz. 413.
[6] Bejahend KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 393; verneinend Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl 2020, § 14 TzBfG, Rz. 162.
[7] Vgl. hierzu Rz. 224 ff.

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