Rz. 236

Befristungsabreden bei Nebenbeschäftigungen sind nicht allein deshalb wirksam, weil der Arbeitnehmer mit dieser Beschäftigung nicht seinen gesamten Lebensunterhalt verdient.[1] Auch die Befristung eines solchen Arbeitsverhältnisses bedarf daher einer weiteren Rechtfertigung. Gleiches gilt – vom Fall des § 41 Satz 3 SGB VI abgesehen – auch für die Befristung von Arbeitsverträgen mit Altersrentnern.[2]

[1] BAG, Urteil v. 1.8.1994, 7 AZR 695/93, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 162.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 55; vgl auch BAG, Urteil v. 11.2.2015, 7 AZR 17/13, AP TzBfG § 14 Nr. 128; a. A. Sonja C. Müller, Beschäftigung von Rentnern unter arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten, 1. Aufl. 2015, S. 249 f., die den "Rentnerstatus" als Sachgrund für die Befristung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG annimmt.

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