Rz. 363

§ 14 Abs. 2 TzBfG ist mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.6.1999 vereinbar.[1] Die Vorschrift entspricht § 5 Nr. 1 Buchst. b und Buchst. c der Rahmenvereinbarung, da sie die maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge und die zulässige Zahl von Vertragsverlängerungen festlegt. Die Umsetzung der Rahmenvereinbarung darf zwar nach § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung nicht als Rechtfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes dienen. Durch § 14 Abs. 2 TzBfG wurde das Niveau des Arbeitnehmerschutzes aber nicht abgesenkt.[2] § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken, auch nicht im Hinblick auf Art. 30 GRC.[3] Unionsrechtliche Vorgaben gebieten auch keine einschränkende Auslegung von § 14 Abs. 2 TzBfG bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern.[4]

[1] A. A. Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 185 f.
[3] BAG, Urteil v. 22.1.2014, 7 AZR 243/12, AP TzBfG § 14 Nr. 115; BAG, Urteil v. 19.3.2014, 7 AZR 828/12, AP TzBfG § 14 Nr. 114.
[4] S. hierzu Rz. 362.

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