Rz. 51

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle.[1] Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Vertragsbeziehung künftig allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben.[2] Das gilt auch dann, wenn die Parteien irrtümlich davon ausgegangen sind, in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis gestanden zu haben[3] oder wenn dem Arbeitnehmer nicht bewusst war, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen[4].

[1] St. Rspr. seit BAG, Urteil v. 8.5.1985, 7 AZR 191/84, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97.
[2] BAG, Urteil v. 4.6.2003, 7 AZR 523/02, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252; BAG, Urteil v. 6.8.2003, 7 AZR 33/03, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 253; BAG, Urteil v. 12.4.2017, 7 AZR 436/15, AP TzBfG § 14 Nr. 156.
[3] BAG, Urteil v. 15.2.1995, 7 AZR 680/94, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166.
[4] BAG, Urteil v. 3.12. 1997, 7 AZR 651/96, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 196.

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