Rz. 411

§ 14 Abs. 3 TzBfG enthält kein § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entsprechendes Vorbeschäftigungsverbot. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 3 TzBfG kann daher grundsätzlich auch abgeschlossen werden, wenn der ältere Arbeitnehmer bereits früher bei demselben Arbeitgeber befristet oder unbefristet beschäftigt war, sofern er vor Beginn des nach § 14 Abs. 3 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate lang beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat.[1]

Die Zeiten eines derartigen früheren Arbeitsverhältnisses werden auf die Höchstbefristungsdauer von 5 Jahren nicht angerechnet.[2] Der nach § 14 Abs. 3 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag kann sich nach dem Wortlaut der Vorschrift u. U. unmittelbar an ein vorheriges Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber anschließen, z. B. dann, wenn die vorherige Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erfolgte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der unmittelbare Anschluss eines nach § 14 Abs. 3 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses an ein vorheriges Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber auch denkbar, wenn der Arbeitnehmer während der letzten 4 Monate des vorherigen Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt war, da in dieser Zeit Beschäftigungslosigkeit i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vorlag. Eine derartige Fallgestaltung könnte allerdings möglicherweise als rechtsmissbräuchlich bewertet werden mit der Folge, dass die Befristung nicht auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützt werden könnte.[3]

 

Rz. 412

Nach der Gesetzesbegründung[4] sollen mehrfache Befristungen nach § 14 Abs. 3 TzBfG bis zur Höchstdauer von jeweils 5 Jahren – auch zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien – zulässig sein, wenn der ältere Arbeitnehmer jeweils vor Beginn des neuen befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos war oder in diesem Zeitraum Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat.[5] Das BAG hat allerdings im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung in deren Anhang Bedenken daran geäußert, ob die wiederholte Anwendung von § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien zulässig ist.[6] Die erstmalige Anwendung der Regelungen zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien ist hingegen mit höherrangigem Recht vereinbar.[7]

[1] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 14 TzBfG, Rz. 185; Schiefer, DB 2007, 1081, 1084.
[2] Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 675.
[3] Vgl. etwa Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 322; Laux/Schlachter/Schlachter, 2. Aufl. 2011, § 14 TzBfG, Rz. 153; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 676 f.
[4] BT-Drucks. 16/3793 S. 10.
[5] BT-Drucks. 16/3793 S. 10; a. A. für mehrfache Befristungen mit demselben Arbeitgeber APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 651; KR/Lipk/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 681; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 112a; Laux/Schlachter/Schlachter, 2. Aufl. 2011, § 14 TzBfG, Rz. 159; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 678.
[6] BAG, Urteil v. 28.5.2014, 7 AZR 360/12, AP TzBfG § 14 Nr. 135.
[7] BAG, Urteil v. 28.5.2014, 7 AZR 360/12, AP TzBfG § 14 Nr. 135.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge