Rz. 105

Eine Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium liegt nur vor, wenn es sich um die erste Beschäftigung nach dem Ausbildungs- oder Studienende handelt.[1]

Auch ein kurzzeitiger Gelegenheitsjob steht der nachfolgenden Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG entgegen.[2] Die Erstanstellung muss nicht bei demselben Arbeitgeber erfolgen, mit dem das Ausbildungsverhältnis bestand.[3] Da § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags im Anschluss an die Ausbildung oder das Studium rechtfertigen kann, ist eine Vertragsverlängerung mit dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund nicht möglich.[4]

 

Rz. 106

Die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG dient dazu, dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Dazu ist es nicht erforderlich, dass für den Arbeitnehmer die Aussicht auf eine konkrete Anschlussbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber besteht. Nach dem Gesetzeszweck reicht es vielmehr aus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses Berufserfahrung zu sammeln und dadurch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Auf die zur befristeten Einstellung führende Motivation des Arbeitgebers kommt es daher nicht entscheidend an. Maßgeblich ist allein, ob die Beschäftigung in dem befristeten Arbeitsverhältnis geeignet ist, die Aussichten des Arbeitnehmers auf eine Anschlussbeschäftigung zu verbessern, ggf. auch bei einem anderen Arbeitgeber.[5]

[2] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 242; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 108; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 263; a. A. APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 125; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 14, Rz. 63; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 31a; Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 14 TzBfG, Rz. 43; ähnlich HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl 2021, § 14 TzBfG, Rz. 82; offengelassen von BAG, Urteil v. 24.8.2011, 7 AZR 368/10, AP TzBfG § 14 Nr. 85.
[3] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 125; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 14, Rz. 65; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 238.
[5] Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 110; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 33; a. A. APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 126, 127; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 266, wonach der Sachgrund nur vorliegen soll, wenn es ohne den Überbrückungszweck und die entsprechende Motivation des Arbeitgebers nicht zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags gekommen wäre.

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