Rz. 420

§ 14 Abs. 4 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, Zweckbefristungen[1] und nach der ausdrücklichen Bezugnahme in § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Rechtsgrundlage die Befristung gestützt wird.

 

Rz. 421

Deshalb bedürfen auch Befristungen und auflösende Bedingungen, die nicht nach § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 TzBfG, sondern nach anderen Vorschriften, z. B. § 21 BEEG (bis 31.12.2006: § 21 BErzGG) oder nach § 2 WissZeitVG vereinbart werden, der Schriftform.[2] Eine Ausnahme gilt insoweit lediglich für das Berufsausbildungsverhältnis, da die Befristung bereits in § 21 BBiG gesetzlich geregelt ist.[3]

 

Rz. 422

Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG betrifft nicht nur die erstmalige Befristung des Arbeitsvertrags, sondern auch weitere Befristungen sowie befristete Vertragsverlängerungen.[4] Deshalb muss z. B. auch eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG schriftlich vereinbart werden, und zwar noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags. Auch ein in einem sog. unselbständigen Annex-Vertrag vereinbarter neuer Beendigungstermin ist eine Befristung und bedarf der Schriftform.[5]

 

Rz. 423

§ 14 Abs. 4 TzBfG gilt auch für die Verkürzung der Vertragslaufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags (Vorverlegung des Beendigungszeitpunkts)[6] und für die nachträgliche Befristung eines zunächst unbefristeten Arbeitsverhältnisses.[7]

 

Rz. 424

Auch die Vereinbarung einer Altersgrenze bedarf als Höchstbefristung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG.[8]

 

Rz. 425

Die Dauer der Vertragslaufzeit spielt für das Schriftformerfordernis keine Rolle. Deshalb müssen auch Befristungen bei Arbeitsverträgen, die nur einen Tag bestehen sollen, nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart werden. Das gilt auch, wenn auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung immer wieder kurzfristig befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf jede einzelne Befristung der Schriftform.[9]

 

Rz. 426

Das Schriftformerfordernis findet auch Anwendung, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine vertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses[10] oder eine Vereinbarung über die auflösend bedingte Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur (rechtskräftigen) Abweisung der Kündigungsschutzklage treffen.

Da das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG nur vertraglich vereinbarte Befristungen betrifft, findet es keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für die Dauer des Rechtsstreits verurteilt wurde und er den Arbeitnehmer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil weiterbeschäftigt.[11]

Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nach Ablauf der Kündigungsfrist vorläufig weiterbeschäftigt, weil der Betriebsrat der Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG widersprochen hat, findet § 14 Abs. 4 TzBfG keine Anwendung, da das bisherige Arbeitsverhältnis für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses kraft Gesetzes (und nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung) auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortbesteht.[12]

 

Rz. 427

Die kraft Gesetzes eintretende Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG unterfällt ebenfalls nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, ebenso wenig die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG.[13]

 

Rz. 428

Das Schriftformerfordernis in § 14 Abs. 4 TzBfG betrifft nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags, nicht die Befristung einzelner Vertragsbedingungen.[14]

 
Praxis-Beispiel

Vereinbart daher z. B. ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber die vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung für die Dauer eines Jahres, bedarf die Befristung nicht der Schriftform. Denn die Befristung erfasst nicht den gesamten Arbeitsvertrag, sondern nur die Erhöhung der Arbeitszeit.

 

Rz. 429

Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitsvertrag einen einschlägigen Tarifvertrag insgesamt in Bezug nimmt, der seinerseits die Befristung, etwa in Gestalt einer auf das Erreichen des Regelrentenalters bezogenen Altersgrenze, oder die auflösende Bedingung, z. B. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, vorsieht.[15]

 

Rz. 430

Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nicht für die Vereinbarung einer reinen Mindestdauer. Dabei handelt es sich nicht um einen befristeten Arbeitsvertrag, sondern um einen unbefristeten Vertrag, der nicht vor Ablauf einer bestimmten Zeit ordentlich gekündigt werden kann.[16]

 

Rz. 431

Das Schriftformerfordernis in § 1...

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