Rz. 313

§ 14 Abs. 2 TzBfG betrifft ausdrücklich nur die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags. Die Vorschrift gilt daher nicht für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch nicht für auflösende Bedingungen.[1] Die Vorschrift ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen, wie z. B. eine Vereinbarung über die vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit, nicht anzuwenden.[2] Befristungen ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG können auch mit Arbeitnehmern vereinbart werden, die Sonderkündigungsschutz genießen, z. B. mit schwangeren Frauen und mit schwerbehinderten Menschen.[3] § 14 Abs. 2 TzBfG gilt für öffentliche Arbeitgeber ebenso wie für private Arbeitgeber.[4]

 

Rz. 314

Anders als nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage bedürfen nach § 14 TzBfG alle Befristungen einer Rechtfertigung unabhängig davon, ob durch sie der dem Arbeitnehmer ansonsten zustehende gesetzliche Kündigungsschutz objektiv umgangen werden kann. Deshalb unterliegen auch Befristungen bis zur Dauer von 6 Monaten und befristete Arbeitsverträge in Kleinbetrieben i. S. v. § 23 KSchG dem Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 TzBfG.[5] § 14 Abs. 2 gilt auch für Mitglieder des Betriebsrats.[6] Nicht anwendbar ist § 14 Abs. 2 TzBfG auf die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem approbierten Arzt, wenn in dem im Anwendungsbereich des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVertrG) geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Beschäftigung des Arztes zum Zwecke der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG genannten Weiterbildungsziele (Facharzt, Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt, Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung) erfolgen soll.[7]

[1] KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 529; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 249 u. 252; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 86; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 551.
[2] Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 187; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 253; HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 183; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 552; zur Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 1 TzBfG auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen vgl. BAG, Urteil v. 14.1.2004, 7 AZR 213/03, AP TzBfG § 14 Nr. 10.
[3] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 510; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 188; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 523; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 254.
[4] BAG, Urteil v. 9.9.2015, 7 AZR 190/14, AP TzBfG § 14 Nr. 133.
[6] S. hierzu Rz. 362.
[7] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 597/15, AP TzBfG § 14 Nr. 160.

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