Rz. 445

Die Befristungsvereinbarung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB getroffen werden[1], da § 14 Abs. 4 TzBfG – anders als § 623 BGB für die Kündigung und den Aufhebungsvertrag – die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3 BGB). Darin wird teilweise ein Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 NachwG gesehen.[2] Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses, zu denen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NachwG bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch das Enddatum des Arbeitsverhältnisses oder dessen vorhersehbare Dauer gehört, innerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG bestimmten Fristen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG ausgeschlossen. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass der Ausschluss der elektronischen Form erst recht für die gegenüber dem Nachweisgesetz bedeutsamere Vereinbarung der Befristung zu gelten hat.[3] Denn nach § 126 Abs. 3 BGB kann die Schriftform durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt; eine solche andere Bestimmung enthält § 14 Abs. 4 TzBfG nicht. Ein Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 NachwG besteht im übrigen deshalb nicht, weil die im Nachweisgesetz bestimmte Schriftform nicht nur für den Nachweis der Befristung, sondern aller in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG genannten wesentlichen Vertragsbedingungen gilt.[4] Bislang ist diese Frage allerdings höchstrichterlich nicht geklärt.

Zur Wahrung der elektronischen Form nach § 126a BGB muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die den Vorgaben der unionsrechtlichen Bestimmungen der eIDAS-VO entspricht, versehen.[5]

 

Rz. 446

Auch die Textform gem. § 126b BGB genügt zur Wahrung der Schriftform nicht. Eine einfache E-Mail reicht also nicht aus[6], ebenso wenig eine lediglich eingescannte Unterschrift.[7] Den gesetzlichen Anforderungen ist auch dann nicht genügt, wenn eine elektronische Signatur unter Verwendung eines Systems ohne eine nach Art. 26 eIDAS-VO erforderliche Zertifizierung erstellt wurde.[8]

Zur Einhaltung der elektronischen Form nach § 126a BGB ist bei einer Befristungsabrede erforderlich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gleichlautendes elektronisches Dokument in der vorgeschriebenen Weise signieren. Es dürfte auch genügen, dass das jeweils für die andere Vertragspartei bestimmte Exemplar in der erforderlichen Weise signiert wird; dem Schriftformgebot in § 14 Abs. 4 TzBfG dürfte auch dann entsprochen sein, wenn eine Vertragspartei die Befristungsabrede in elektronischer Form nach § 126a BGB signiert und die andere Partei ein gleichlautendes Dokument schriftlich gemäß § 126 Abs. 1 BGB unterzeichnet; das jeweils für die andere Partei bestimmte Exemplar muss dieser zugehen.[9]

[1] APS/Backhaus, 7. Aufl. 2024, § 14 TzBfG, Rz. 694; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 711; a. A. Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 14 TzBfG, Rz. 117.
[2] Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 14 TzBfG, Rz. 117; vgl. zu der Problematik ausführl. Patora/Neugebauer, BB 2022, 564; APS/Backhaus, 7. Aufl. 2024, § 14 TzBfG, Rz. 694 und Müller, Digitale Signaturen im Arbeitsverhältnis, Haufe Personal Office Platin, HI15092220, Stand: 23.1.2024.
[3] So aber Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 14 TzBfG, Rz. 117.
[4] APS/Backhaus, 7. Aufl. 2024, § 14 TzBfG, Rz. 694.
[5] APS/Backhaus, 7. Aufl. 2024, § 14 TzBfG, Rz. 694; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 81; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 709; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 90; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 711.
[6] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 81; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 709.
[8] ArbG Berlin, Urteil v. 28.9.2021, 36 Ca 15296/20, DB 2021, 2834.
[9] APS/Backhaus, 7. Aufl. 2024, § 14 TzBfG, Rz. 694; Patora/Neugebauer, BB 2022, 564.

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