Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Vorgesetztenbeurteilung zie... / 7 Beurteilungsfehler

Für die Vorgesetztenbeurteilung gilt dasselbe wie für die Mitarbeiterbeurteilung: Es gibt keine objektiven Beurteilungen.[1] Wenn Menschen andere Menschen beurteilen, wirken immer subjektive Momente mit. Hierbei können die Grundeinstellungen (optimistisch oder pessimistisch) oder die Stimmungslage des Beurteilers während des Beurteilens (positiv oder negativ) eine Rolle spie...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2.3 Befristung einzelner Vertragsbedingungen

Rz. 15 § 14 TzBfG findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen.[1] Denn die Vorschrift bezieht sich nur auf die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags, nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbestandteile. Deshalb führte das Inkrafttreten des TzBfG am 1.1.2001 nicht zu einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf die ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.11 Altersgrenzen

Rz. 245 Vereinbarungen in Arbeitsverträgen oder Regelungen in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen, wonach das Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters, z. B. des 65. Lebensjahres, endet, wurden in der früheren Rechtsprechung des BAG als auflösende Bedingungen angesehen.[1] Diese Rechtsprechung hat das BAG inzwischen ausdrücklich aufgegeben und ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.4 Kausalität

Rz. 127 Die zeitweilige Verhinderung eines Stammarbeitnehmers muss für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich sein. Dies ist in Fällen der unmittelbaren Vertretung, in denen die Vertretungskraft die Tätigkeit der zeitweilig verhinderten Stammkraft verrichten soll, unproblematisch. Mittelbare Vertretung Rz. 128 Der Sachgrund der Vertretung setzt al...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.5 Mehrfachbefristungen; institutioneller Rechtsmissbrauch

Rz. 42 § 14 Abs. 1 TzBfG erlaubt grundsätzlich den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in beliebiger Zahl.[1] Es ist auch zulässig, im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG einen oder mehrere mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Wegen des Verbots der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung be...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.2.1 Prognose

Rz. 69 Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass allein die Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs nicht geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen.[1] Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften. Die bloße Unsicherheit der künftigen Ent...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2.3 Derselbe Arbeitgeber

Rz. 349 Einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG steht nur ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber entgegen. Um denselben Arbeitgeber i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG handelt es sich, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mit derselben natürlichen oder juristischen Person bestanden hat.[1] Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer in d...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.3 Bühnenkünstler

Rz. 157 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Bühnenkünstlern entspricht langjährigem Bühnenbrauch. Bereits der Normalvertrag Solo (NV Solo) vom 1.5.1924, der für Solisten galt, ging vom befristeten Bühnenarbeitsverhältnis als Regelfall aus. An dieser tariflichen Regelung hat sich bis heute nichts geändert. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Abs. 2 des am 1.1.2003 in K...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.8 Gerichtlicher Vergleich (Abs. 1 Satz 2 Nr. 8)

Rz. 288 Bereits vor dem Inkrafttreten des TzBfG wurde eine Befristung oder auflösende Bedingung, die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, als rechtswirksam angesehen. Eines gesonderten weiteren Sachgrunds bedurfte es dazu nicht. Dies setzte voraus, dass der Vergleich zur Beilegung einer Bestandsstreitigkeit, d. h. eines Kündigungsschutzverfahrens oder einer Bef...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.3 Zusatzaufgabe; Projekt

Rz. 88 Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber neben den üblichen Daueraufgaben eine davon abgrenzbare zeitlich befristete Zusatzaufgabe übernimmt. Auch die Durchführung eines zeitlich begrenzten (Forschungs-)Projekts kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem dafür eingestellten Arbeitnehmer rechtfertigen. D...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.2 Voraussetzungen nach neuem Recht

Rz. 274 Voraussetzung für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Dies erfordert, dass die Mittel haushaltsrechtlich mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushal...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.3 Änderung der Vertragsbedingungen

Rz. 322 Eine Vertragsverlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt nach der Rechtsprechung des BAG außerdem voraus, dass nur der Beendigungszeitpunkt verändert wird, die übrigen Vertragsbedingungen aber unverändert bleiben. Ansonsten handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ni...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2.1 Zeitliche Begrenzung

Rz. 331 Nach der früheren Rechtsprechung des BAG steht jede vorherige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber der Befristung ohne Sachgrund entgegen. Das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung. Das BAG hatte deshalb angenommen, dass es auf den zeitlichen Abstand zwischen einem früheren...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.7 Abweichungen durch Tarifvertrag (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 355 Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Vertragsverlängerungen oder die Höchstbefristungsdauer abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Das Wort "oder" in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ist als "und/oder" zu verstehen.[1] Das entspricht der Gesetzesbegründung, wonach tarifvertraglich eine andere (höhere oder niedrigere) Anzahl von zulässigen Ve...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.1 Mitarbeiter bei Rundfunk- und Fernsehanstalten

Rz. 145 Voraussetzungen Nach der Rechtsprechung des BVerfG umfasst die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit auch das Recht der Rundfunk- und Fernsehanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- oder Fernsehsendungen inhaltlich gestalte...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5.1 Voraussetzungen

Rz. 192 Die Erprobung des Arbeitnehmers ist als Befristungsgrund seit langem anerkannt.[1] Damit wird dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, die Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen, ebenso Rechnung getragen wie dem Anliegen des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz seinen Vorstellungen entspricht. Rz. 193 Während der Probeze...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2.2 Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrags

Rz. 11 § 14 TzBfG ist auch auf die nachträgliche Befristung eines bis dahin unbefristeten Arbeitsvertrags anzuwenden. Sie ist wegen des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber nur nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig und bedarf daher eines Sachgrunds.[1] Dies gilt auch dann, wenn das unbefristete Arbeitsverhältnis nur kurze Zeit bestanden hat (vgl. hier...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.1 Prognose

Rz. 112 Teil des Sachgrunds der Vertretung ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei der Rückkehr des Vertretenen an den Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der vorübergehend durch Krankheit, Urlaub oder ähnliche – aus Sicht des Arbeitgebers "fremdbestimmte" – Gründe an der Arbeitsleistun...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.3 Vertraglicher Ausschluss des § 14 Abs. 2

Rz. 317 Die Arbeitsvertragsparteien können allerdings die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG, ebenso wie nach der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG, vertraglich ausschließen. Denn § 14 Abs. 2 TzBfG ist nach § 22 Abs. 1 TzBfG eine einseitig zwingende Bestimmung, die Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers zulässt.[1] Der vertragliche Aussch...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.6.3 Verhalten des Arbeitgebers

Rz. 63 Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Anschluss an einen wirksam befristeten Arbeitsvertrag konnte nach einer älteren Rechtsprechung des BAG ausnahmsweise dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, dass er im Anschluss an den befristeten Vertrag unb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die schriftliche Befristungsabrede

Rz. 432 Die schriftliche Befristungsabrede muss grundsätzlich im Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer vorliegen. Dies gilt auch für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags. Diese muss grundsätzlich noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn lediglich...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.3 Vertragslaufzeit

Rz. 34 Ein sachlicher Grund muss nur für die Befristung als solche bestehen. Die vereinbarte Dauer der Vertragslaufzeit bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. [1] Rz. 35 Die Vertragsdauer ist für die Rechtfertigung der Befristung dennoch nicht völlig ohne Belang. Sie ist bedeutsam für die Prüfung des Sachgrunds, weil die vereinbarte Vertragslaufzeit neben anderen Ums...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.1 Bedeutung des Sachgrundkatalogs in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG

Rz. 28 § 14 Abs. 1 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des sachlichen Grundes wird durch § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG näher konkre...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.5 Wunsch des Arbeitnehmers

Rz. 231 Der Wunsch des Arbeitnehmers, befristet beschäftigt zu werden, kann die Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigen.[1] Dabei muss sich der Wunsch des Arbeitnehmers nicht nur darauf beziehen, überhaupt eingestellt zu werden, sondern gerade auf die Befristung des Arbeitsvertrags. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen z...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.4 Angabe des Sachgrunds im Arbeitsvertrag

Rz. 37 Das TzBfG enthält hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds für die Befristung kein Zitiergebot. Sofern nicht in anderen Gesetzen (z. B. § 2 Abs. 4 WissZeitVG) oder in Tarifverträgen etwas anderes bestimmt ist, muss der Rechtfertigungsgrund für die Befristung weder im Arbeitsvertrag angegeben noch dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags mitgeteilt werden. Es r...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 108 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erfasst die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die zur Vertretung anderer, wegen Krankheit, Beurlaubung oder ähnlicher Gründe zeitweilig an der Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer eingestellt werden. Für die Fälle der Vertretung von in Mutterschutz, Elternzeit oder Arbeitsfreistellung zur Kinderbetreuung befindlich...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.2 Drittmittelfinanzierung

Rz. 297 Die Befristung von Arbeitsverträgen wegen Drittmittelfinanzierung mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen ist in § 2 Abs. 2 WissZeitVG gesondert geregelt.[1] Für den vom WissZeitVG erfassten Personenkreis kann die Befristung nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, wenn sie ausschließlich mit der Drittmittelfinanzierung begrün...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.1 Soziale Überbrückung

Rz. 213 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der soziale Überbrückungszweck die Befristung eines Arbeitsvertrags etwa dann rechtfertigen kann, wenn der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis, an eine wirksame Kündigung oder an ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten oder zur Verbesserun...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Sachgrunds; Prognose

Rz. 32 Der Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorliegen.[1] Das gilt auch bei der nachträglichen Befristung eines zunächst unbefristeten Arbeitsvertrags.[2] Besteht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sachlicher Grund für die vereinbarte Befristung und fällt dieser später weg, entsteht dadurch kein unbefristete...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.4 Übertragung sozialstaatlicher Sonderaufgaben

Rz. 92 Die Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben, z. B. die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, stellt allein keinen hinreichenden Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverträge der bei dem Maßnahmeträger beschäftigten Arbeitnehmer dar, wenn die Maßnahme selbst kein zeitlich begrenztes Projekt, sondern Teil einer Daueraufgabe des...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.2 Zeitpunkt der Vereinbarung

Rz. 321 Eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss noch vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart werden. Ansonsten handelt es sich um den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags.[1] Das gilt auch, wenn sich die Laufzeit des später abgeschlossenen weiteren befristeten Arbeitsvertrags unmittelbar an den vorangegangenen Vertrag anschließen sol...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 269 Der Gesetzgeber will mit diesem Sachgrund an die vor Inkrafttreten des TzBfG ergangene Rechtsprechung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen im Bereich des öffentlichen Dienstes anknüpfen.[1] Allerdings ist die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach dem Wortlaut der Bestimmung wesentlich weitgehender als nach den von der damaligen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.2.2 Kausalität

Rz. 80 Die Befristung des Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung des vorübergehenden Bedarfs eingestellt wird.[1] Der Arbeitgeber darf einen vorübergehenden Mehrbedarf nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer befristet einzustellen. Die Anzahl der befriste...mehr

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Arbeitszeugnis: Formelle An... / 2 Die inhaltliche Form des Zeugnisses

Der Inhalt des Zeugnisses wird gegliedert in Name des Arbeitnehmers Dauer des Arbeitsverhältnisses Tätigkeitsbeschreibung bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis: Leistungs- und Verhaltensbeurteilung bei einem vorläufigen und bei einem Endzeugnis das Ausscheidensdatum Datum der Ausstellung Unterschrift des Arbeitgebers Außer Namen, Vornamen und akademischem Grad ist auf Verlangen de...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.3 Vertragslaufzeit

Rz. 123 Die Befristungsdauer erfordert keine eigene Rechtfertigung.[1] Die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft muss sich nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsverhinderung des ausgefallenen Stammarbeitnehmers decken. Da es dem Arbeitgeber freisteht, den Arbeitsausfall überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft zu überbrücken, ist e...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.5.3 Ausnahme: Annex

Rz. 60 Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur der letzte befristete Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle unterliegt, bildet der sog. unselbstständige Annex. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung, durch die lediglich die in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit verhältnismäßig geringfügig verlängert wird. Dabei orientiert sich die Korrekt...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung

Rz. 295 Für Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes bestimmt § 21 BBiG , dass diese befristet sind. Dies gilt nach § 26 BBiG auch für Vertragsverhältnisse von Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsg...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.5.2 Ausnahme: Vorbehalt

Rz. 52 Anders verhält es sich, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten haben, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen. Dies ermöglicht die Befristungskontrolle auch für den vorletzten Vertrag.[1] Der Vorbehalt muss vertraglich vereinbart sein. Ein einseitig vom Arbeitnehmer geäußerter Vorbehalt g...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.3 Geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes

Rz. 302 Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zur endgültigen dauerhaften Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem anderen Arbeitnehmer eingestellt wird. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Befristung ist allerdings, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem befristet eingestellten Arb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.2 Anwendungsbereich

Rz. 420 § 14 Abs. 4 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, Zweckbefristungen [1] und nach der ausdrücklichen Bezugnahme in § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Rechtsgrundlage die Befristung gestützt wird. Rz. 421 Deshalb bedürfen auch Befristungen und auflösende Bedingungen, die nicht nach § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 TzBfG, sonde...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.10 Rückkehrmöglichkeit zum bisherigen Arbeitgeber

Rz. 241 Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zu seinem bisherigen Arbeitgeber während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrags fortbesteht, ist sachlich gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit eine gesicherte Rückkehrmöglichkeit in das bisherige Arbeitsverhältnis zusteht.[1] Rz. 242 Dies hat das BA...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 6 § 14 TzBfG gilt für alle Befristungen von Arbeitsverträgen. Daneben findet eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 und 309 BGB nicht statt. Die Befristungsabrede kann lediglich einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterzogen werden und sie kann darauf überprüft werden, ob es sich um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB h...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2.2 Arbeitsverhältnis

Rz. 343 Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG steht eine Vorbeschäftigung einer sachgrundlosen Befristung nur entgegen, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[1] Andere berufsvorbereitende Beschäftigungen, z. B. Praktika oder Volontariate, stehen einer späteren sachgrund...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.4 Personelle Kontinuität des Betriebsrats

Rz. 306 Steht ein Betriebsratsmitglied in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das während der Amtszeit des Betriebsrats endet, kann der Arbeitsvertrag befristet verlängert werden, wenn der weitere befristete Arbeitsvertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist.[1] Dies kommt i. d. R. nur dann in Betracht, wenn die befristet...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.9 Aktueller Bezug zum Heimatland

Rz. 238 Nach einer älteren Rechtsprechung des BAG konnte die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem ausländischen Arbeitnehmer sachlich gerechtfertigt sein, wenn für die sachgerechte Erbringung der Arbeitsleistung ein aktueller Bezug des Arbeitnehmers zu den Verhältnissen seines Heimatlands erforderlich war. Das wurde z. B. angenommen bei der Beschäftigung von ausländisc...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.4 Vertragslaufzeit

Rz. 318 Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Es kann auch eine kürzere Vertragslaufzeit vereinbart werden. Für die Dauer der Vertragslaufzeit sind der vereinbarte Beginn und das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es für die Berechnung der Befristungsdauer n...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5.3 Fortsetzungsanspruch

Rz. 207 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Beendigung des wirksam zur Erprobung befristeten Arbeitsvertrags in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, auch wenn sich der Arbeitnehmer bewährt hat. Der Arbeitgeber kann vielmehr frei entscheiden, ob er den Arbeitnehmer nach der Probezeit weiterbeschäftigen will oder nicht.[1] Rz. 208 Dies gi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.2 Mehrfache Befristung

Rz. 118 Die Befristung kann nach einer älteren Rechtsprechung des BAG unwirksam sein, wenn bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt ist, den Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterzubeschäftigen. Dies kann z. B. bei einem zur Dauervertretung eingestellten sog. Springer der Fall sein.[1] Dies setzt voraus, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer von vornhere...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.2 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)

Rz. 220 Die Befristung eines Arbeitsvertrags war nach der Rechtsprechung des BAG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer ABM nach §§ 260 ff. SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (eine inhaltsgleiche Bestimmung gibt es nicht mehr) zugewiesen worden war und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmte....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.2 Vorübergehender Anstieg der Arbeitsmenge im Bereich der Daueraufgaben

Rz. 86 Auch in anderen als Saisonbetrieben kann der Arbeitsanfall im Bereich der Daueraufgaben vorübergehend ansteigen, z. B. durch einen vorübergehend erhöhten Auftragseingang. Da allein die Unsicherheit über die künftige Auftragsentwicklung als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht ausreicht, bereitet in diesen Fällen die Darlegung der Prognose in Bezug ...mehr