Rz. 321

Eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss noch vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart werden. Ansonsten handelt es sich um den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags.[1] Das gilt auch, wenn sich die Laufzeit des später abgeschlossenen weiteren befristeten Arbeitsvertrags unmittelbar an den vorangegangenen Vertrag anschließen soll.

 
Praxis-Beispiel

Es handelt sich also dann nicht um eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, wenn die Arbeitsvertragsparteien am 2.11.2019 vereinbaren, dass der vorangegangene, für die Zeit vom 1.4.2019 bis zum 31.10.2019 befristete Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 1.11.2019 bis zum 31.3 2020 verlängert wird. Die Parteien haben vielmehr einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die darin enthaltene Befristung bedarf eines Sachgrunds gem. § 14 Abs. 1 TzBfG. Liegt kein Sachgrund vor, ist die Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam, weil zwischen den Parteien bereits zuvor in der Zeit vom 1.4.2019 bis zum 31.10.2019 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hätte spätestens am 31.10.2019 vereinbart werden müssen. Dann wäre die Befristung zum 31.3.2020 auch ohne Sachgrund gerechtfertigt.

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