Rz. 123

Die Befristungsdauer erfordert keine eigene Rechtfertigung.[1] Die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft muss sich nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsverhinderung des ausgefallenen Stammarbeitnehmers decken. Da es dem Arbeitgeber freisteht, den Arbeitsausfall überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft zu überbrücken, ist es ihm auch unbenommen, die Vertretung nur für einen kürzeren Zeitraum zu regeln.[2] Der Befristungsdauer kommt nur insofern Bedeutung zu, als sie – neben anderen Umständen – darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist.[3] Geht die Vertragslaufzeit über das voraussichtliche Ende des Vertretungsbedarfs hinaus, spricht dies gegen das Bestehen des Sachgrunds der Vertretung.

 

Rz. 124

Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft bis zum Ausscheiden des Vertretenen. Allein mit dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wird der Bedarf des Arbeitgebers an der Erledigung der an sich dem Vertretenen obliegenden Arbeiten nicht zeitlich begrenzt.[4]

 

Rz. 125

Das Ausscheiden des Vertretenen kann jedoch aus anderen Gründen als Befristungstatbestand gerechtfertigt sein, z. B. wenn der Arbeitgeber den Vertreter aufgrund bestimmter bei Vertragsschluss vorliegender Anhaltspunkte zwar als zeitweilige Vertretungskraft, nicht aber als Dauerbesetzung für den Arbeitsplatz für geeignet hält und er deshalb den Arbeitsplatz beim Ausscheiden des Vertretenen anderweitig mit einem qualifizierten Arbeitnehmer dauerhaft besetzen will.[5]

 

Rz. 126

Der Sachgrund der Vertretung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer als Ersatz für einen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer befristet eingestellt wird. Der Sachgrund der Vertretung setzt voraus, dass der vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderte Arbeitnehmer während der Laufzeit des mit der Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags voraussichtlich in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.

Deshalb kann eine Befristung auch dann nicht auf den Sachgrund der Vertretung gestützt werden, wenn dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Wiedereinstellungszusage erteilt wurde und die Ersatzkraft bis zur möglichen Wiedereinstellung befristet beschäftigt werden soll. Allerdings kann dies die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Ersatzkraft u. U. wegen der für die Zukunft geplanten anderweitigen Besetzung des Arbeitsplatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG[6] sachlich rechtfertigen, wenn nach dem Inhalt der Wiedereinstellungszusage mit der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs in absehbarer Zukunft ernsthaft zu rechnen ist.[7]

[1] Zur möglichen Unwirksamkeit der Befristung wegen einer altersdiskriminierenden Befristungsdauer s. Rz. 36.
[2] BAG, Urteil v. 6.11.2013, 7 AZR 96/12, AP TzBfG § 14 Vertretung Nr. 8; BAG, Urteil v. 21.2.2018, 7 AZR 696/16, AP TzBfG § 14 Nr. 168.
[3] BAG, Urteil v. 21.2.2001, 7 AZR 200/00, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226; BAG, Urteil v. 20.2.2002, 7 AZR 600/00, AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 11; BAG, Urteil v. 25.3.2009, 7 AZR 34/08, NZA 2010, 34; BAG, Urteil v. 21.2.2018, 7 AZR 696/16, AP TzBfG § 14 Nr. 168.
[4] BAG, Urteil v. 24.9.1997, 7 AZR 669/96, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192; BAG, Urteil v. 5.6.2002, 7 AZR 201/01, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 235.
[6] S. hierzu Rz. 302 bis 305.

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