Rz. 60

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur der letzte befristete Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle unterliegt, bildet der sog. unselbstständige Annex. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung, durch die lediglich die in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit verhältnismäßig geringfügig verlängert wird. Dabei orientiert sich die Korrektur am Sachgrund für die Befristung des vorangegangenen Vertrags und besteht allein in der Anpassung der vertraglich vereinbarten Laufzeit an später eintretende, im Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Vertrags nicht absehbare Umstände. Der Zweck der Vereinbarung darf nur darin liegen, die Laufzeit des vorangegangenen Vertrags mit dem Sachgrund für die Befristung in Einklang zu bringen.[1] In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis durch den neuen Vertrag ausnahmsweise nicht auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, sondern der bisherige Vertrag, angepasst an die zwischenzeitlich eingetretenen unvorhergesehenen Umstände, fortgesetzt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Annex wurde in der Rechtsprechung z. B. bejaht bei der Anpassung der Vertragslaufzeit an die um 14 Tage verlängerte Förderungsdauer einer ABM[3] und bei der Verlängerung eines drittmittelfinanzierten Arbeitsvertrags mit einem Mitarbeiter einer Hochschule um 3 Monate, weil wegen des Ausscheidens eines anderen Mitarbeiters entsprechende Mittel frei wurden[4]. Eine Verlängerung um 10 Monate wurde nicht mehr als geringfügig angesehen.[5]

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