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Die Arbeitsvertragsparteien können allerdings die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG, ebenso wie nach der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG, vertraglich ausschließen. Denn § 14 Abs. 2 TzBfG ist nach § 22 Abs. 1 TzBfG eine einseitig zwingende Bestimmung, die Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers zulässt.[1]

Der vertragliche Ausschluss der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG muss nicht ausdrücklich erfolgen – was in der Praxis ohnehin kaum vorkommen dürfte –, sondern kann auch konkludent geschehen. Ob die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung im Einzelfall abbedungen wurde, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln.

Ein konkludenter Ausschluss der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG kommt vor allem in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt wird und von diesem abhängen soll. Die Benennung eines Sachgrunds für die Befristung im Arbeitsvertrag oder bei Vertragsschluss kann dafür ein wesentliches Indiz sein. Das allein reicht aber zur vertraglichen Abbedingung der sachgrundlosen Befristung nicht aus. Es müssen vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten.[2]

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