Rz. 295

Für Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes bestimmt § 21 BBiG, dass diese befristet sind. Dies gilt nach § 26 BBiG auch für Vertragsverhältnisse von Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes handelt. Diese Befristungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner (weiteren) Rechtfertigung.

 

Rz. 296

Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des BAG die zielgerichtete Aus- und Weiterbildung auch dann die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen, wenn dem Arbeitnehmer während der Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse oder Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können.[1] Dabei darf die Ausbildung nicht allein vom Betriebszweck des Arbeitgebers bestimmt und ohne Eigenwert sein. Vielmehr müssen die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers verwertbar sein.[2] Das kann auch der Fall sein, wenn die Ausbildung nicht in erster Linie theoretische Kenntnisse vermittelt, sondern hauptsächlich der Umsetzung bereits erworbener theoretischer Kenntnisse in die Praxis dient.[3] Der mit jeder Berufsausübung verbundene Erwerb von Berufserfahrung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags jedoch nicht rechtfertigen.[4] Die Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann nicht auf die Aus-, Fort- oder Weiterbildung als sonstigen Sachgrund i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird, da § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderregelung insoweit § 14 Abs. 1 TzBfG verdrängt.[5] Eine solche Befristung kann daher, wenn sie dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG nicht genügt oder sie die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht erfüllt, nicht mit der Begründung, die Befristung diene der Aus-, Fort- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers, auf § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gestützt werden.[6]

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