Rz. 92

Die Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben, z. B. die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, stellt allein keinen hinreichenden Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverträge der bei dem Maßnahmeträger beschäftigten Arbeitnehmer dar, wenn die Maßnahme selbst kein zeitlich begrenztes Projekt, sondern Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Demzufolge konnte ein kommunaler Träger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) die Befristung des Arbeitsvertrags eines in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II a. F. (sog. ARGE) eingesetzten Arbeitnehmers nicht allein darauf stützen, dass die ARGE nach dem ihr zugrunde liegenden, mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nur befristet errichtet war.[2]

Dies gilt auch für Befristungen, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.12.2007[3] zur Verfassungswidrigkeit der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Träger und die Bundesagentur für Arbeit in Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II a. F. vereinbart wurden; dies rechtfertigte nicht die Prognose, dass der Beschäftigungsbedarf des kommunalen Trägers für die in der ARGE tätigen Arbeitnehmer nach dem Ende der vom BVerfG gesetzten Frist zur Neuregelung der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende am 31.12.2010 entfallen würde.[4]

Auch eine sog. Optionskommune, die nach § 6a SGB II a. F. die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende anstelle der Bundesagentur für Arbeit zeitlich begrenzt wahrgenommen hatte, konnte die Befristung von Arbeitsverträgen von in diesem Bereich eingesetzten Arbeitnehmern nicht allein mit der "Experimentierklausel" in § 6a SGB II a. F. rechtfertigen.[5]

Allerdings ist die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung gerechtfertigt, wenn einem Maßnahmeträger die Erledigung staatlicher Daueraufgaben zwar wiederholt jeweils zeitlich befristet übertragen wird, beim Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer aber feststeht, dass Anschlussmaßnahmen erst nach einer Unterbrechung von vielen Wochen in Betracht kommen. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, einen Arbeitnehmer unbefristet einzustellen, wenn er davon ausgehen muss, dass er ihn über längere Zeit hinweg nicht beschäftigen kann.[6]

 

Rz. 93

Im Bereich des öffentlichen Dienstes kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt sein, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers aus einer Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll.[7] Dazu genügt allein die Vergütung aus einer mit einem datierten kw-Vermerk versehenen Stelle nicht.[8] Dieser an die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG[9]) anknüpfende, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zuzuordnende Befristungstatbestand ist zu unterscheiden von dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG geregelten Sachgrund.[10]

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