Rz. 453

Ist die Befristung oder auflösende Bedingung entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags, sondern nur zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.[1] Nach § 16 Satz 1 TzBfG gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

Rz. 454

Ist die Befristung ausschließlich wegen der fehlenden Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 3 TzBfG bereits vor dem vereinbarten Vertragsende ordentlich gekündigt werden.[2]

 

Rz. 456

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung wegen fehlender Schriftform geltend machen, muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende eine Befristungskontrollklage erheben, andernfalls gilt die Befristung nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG als von Anfang an wirksam.[3]

[1] BAG, Urteil v. 16.8.2023, 7 AZR 300/22, NZA 2023, 1524; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 93; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 91; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 123.
[2] S. Spinner, § 16, Rz. 5.
[3] BAG, Urteil v. 4.5.2011, 7 AZR 252/10; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 93; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 761; s. Spinner, § 17, Rz. 64.

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