Rz. 183

Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Sporttrainer ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil im Bereich des Sports der Abschluss befristeter Arbeitsverträge üblich ist. Ein Sachgrund für die Befristung kann aber vorliegen, wenn mit der Betreuung von Spitzensportlern oder besonders talentierten Nachwuchssportlern die Gefahr verbunden ist, dass im Laufe der Zeit die Fähigkeit des Trainers zur weiteren Motivation der ihm anvertrauten Sportler regelmäßig nachlässt (sog. Verschleißtatbestand).

Voraussetzung für diesen Sachgrund ist, dass die Befristung überhaupt geeignet ist, der Gefahr eines solchen Verschleißes vorzubeugen. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die zu trainierenden Sportler häufig wechseln und die mit dem Trainer vereinbarte Vertragslaufzeit länger ist als die Zeit, für die ihm die Sportler zur Betreuung zugewiesen sind. Wird der Trainer z. B. für 2 Jahre eingestellt und wechseln die zu betreuenden Sportler jährlich, kann der Verschleißtatbestand nicht Sachgrund für die Befristung sein. Denn der Befristungsgrund des Verschleißes rechtfertigt die Befristung nur wegen des Bedürfnisses der Sportler, nach einer gewissen Zeit den Trainer zu wechseln und nicht wegen des Wechsels der Sportler.

 

Rz. 184

Das BAG hat daher die Befristung des Arbeitsvertrags eines Tennistrainers für die Dauer von 3 Jahren in einem Landesleistungszentrum für Nachwuchs- und Spitzensportler für unwirksam gehalten, weil die zu trainierenden Nachwuchsspieler im Durchschnitt lediglich 2 bis 3 Jahre in dem Landesleistungszentrum trainierten.[1] Auch die für 4 Jahre vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags eines Bundestrainers im Kanusport war unwirksam, weil der Trainer die Sportler nur für jeweils 2 Jahre zu betreuen hatte.[2]

 

Rz. 185

Bei der langjährigen Betreuung eines bestimmten Spitzensportlers oder einer Profimannschaft dürfte die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Trainer hingegen gerechtfertigt sein.[3]

 

Rz. 186

Bei einem Fußballtrainer kann eine auflösende Bedingung, wonach der Arbeitsvertrag nur für die Dauer der Teilnahme des Vereins am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga gelten soll, gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass bei Vertragsschluss objektive Anhaltspunkte für das Interesse des Arbeitnehmers vorlagen, keinen Vertrag zu unterzeichnen, der ihn für eine Tätigkeit in der 3. und 4. Liga verpflichtet hätte. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.[4]

[3] Ähnlich KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 338.

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