Rz. 307

Ein sonstiger Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags kann darin liegen, dass der Arbeitgeber an der dauerhaften Besetzung einer Stelle mit dem von ihm favorisierten Bewerber gehindert ist, weil ein anderer Bewerber eine Konkurrentenklage erhoben hat und er damit rechnen muss, die Stelle auf Dauer dem Konkurrenten übertragen zu müssen. Bei dieser Sachlage hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags für die voraussichtliche Dauer der Konkurrentenklage.[1]

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