Rz. 287

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG konnte ein Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch befristet werden, wenn der Arbeitnehmer zur Mitarbeit an einem konkreten, von einem Dritten für einen bestimmten Zeitraum finanzierten Projekt eingestellt wurde (sog. Drittmittelfinanzierung).[1] Dieser Sachgrund fällt nicht unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.[2] Bei derartigen Drittmitteln handelt es sich nicht um Haushaltsmittel i. S. d. Vorschrift[3], sondern um zusätzliche Mittel, die ggf. auch von privaten Auftraggebern bereitgestellt werden können. Die Drittmittelfinanzierung ist daher ein gesetzlich nicht ausdrücklich geregelter Sachgrund und kann als solcher die Befristung nach wie vor rechtfertigen.[4]

[1] Vgl. etwa BAG, Urteil v. 26.8.1988, 7 AZR 101/88, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124; BAG, Urteil v. 5.7.2000, 5 AZR 888/98.
[2] A. A. ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 73.
[4] BAG, Urteil v. 15.2.2006, 7 AZR 241/05, ZTR 2006, 509; BAG, Urteil v. 16.1.2018, 7 AZR 21/16, AP TzBfG § 14 Nr. 165; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 233 ff; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 501; BAG, Urteil v. 29.7.2009, 7 AZR 907/07, zu den Voraussetzungen im Einzelnen s. Rz. 297-301.

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