Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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§ 21 Familienunterhalt / b) Kind mit eigenem Hausstand

Rz. 23 Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt grds. 860 EUR, Die Elternhaften anteilig. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabsetzung des Haftungsanteils zu erfolgen. Wegen des Vorrangs der Ehefrau gegenüber dem nicht privilegierten Kind stehen für das Kind erst Mittel zur Verfügung, wen...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Kinderbetreuung durch den Unterhaltspflichtigen

Rz. 24 In Trennungsphasen tritt immer wieder die Situation auf, dass gerade ältere Kinder – und sei es auch nur vorübergehend – beim Vater leben. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Ehefrau dem Grunde nach einen Trennungsunterhaltsanspruch hat, der grds. wie oben dargestellt zu berechnen ist. Im Hinblick auf den Kindesunterhalt ist jedoch Folgendes zu beachten: Rz. 2...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / c) Bei Vorrang der ersten Ehefrau

Rz. 30 Die aktuelle Ehefrau erhält erst bzw. nur Unterhalt, wenn der Mindestbedarf der ersten Ehefrau (1.280 EUR) gedeckt istmehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / V. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 42 Nach Ermittlung des Unterhaltsanspruchs bzw. Bedarfs der neKM ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. 1. Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 43 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen, verblieben ihm nur noch 753,50 EUR (3.000 – 326,50 – 960 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nic...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / a) Bei Vorrang der zweiten, aktuellen Ehefrau

Rz. 28 Die erste Ehefrau erhält erst bzw. nur Unterhalt, wenn der Bedarf der aktuellen Ehefrau (1.024 EUR) gedeckt ist.mehr

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§ 21 Familienunterhalt / a) Bedarfsermittlung mittels Dreiteilung

Rz. 32 Bedarf von neKM und Ehefrau sind mittels Dreiteilung zu ermitteln. Ist der Bedarf der neKM nach ihrer Lebensstellung niedriger (mindestens aber 960 EUR) als der nach Dreiteilung, bleibt dieser Bedarf nach der eigenen Lebensstellung maßgebend.mehr

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Anhang 2 / 18. Ansprüche aus § 1615l BGB

Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 EUR. Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 35 Reihenfolge der Ermittlung der Partnerunterhaltsansprüche: Der Umstand, dass neKM und F im Fallbeispiel gleichrangig sind, hat erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber praktischerweise ist zunächst der Ehegattenunterhalt zu ermitteln (vgl. hierzu Fall 49, siehe § 15 Rd...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / 1. Ehegattenunterhaltsanspruch der F1

a) Bedarf der F1: Halbteilungsgrundsatz Rz. 8 Eheprägendes Einkommen des Mmehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 66 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Grundsatz der Eigenverant...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / b) Ungedeckter Restbedarf (konkrete Unterhaltshöhe)

Rz. 9 Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, wie viel des Bedarfes der F1 durch deren eigenes Einkommen gedeckt ist Der so ermittelte Unterhalt der F1 ist ein vorläufiger Wert, weil – um die Leistungsfähigkeit des M aufrechtzuerhalten, also um seinen Selbstbehalt zu wahren – die Unterhaltspflicht gegenüber F2 zu berücksichtigen ist.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 101 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Grundsatz der Eigenveran...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / VI. Hinweis zum Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 74 Falls man den Elementarunterhalt auf 300 EUR herabsetzt, könnte der Altersvorsorge­unterhalt wie folgt berechnet werden: Elementarunterhalt: 300 EUR Altersvorsorgeunterhalt: BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 44 aa) Der nacheheliche Unterhalt umfasst gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 bi...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 70 Aber auch der eheangemessene Selbstbehalt muss gewahrt werden. Gegenüber F2 ist er zweifellos gewahrt. M hat 1.285 EUR, F2 hat 1.215 EUR (900 EUR fiktives Eigeneinkommen und 315 EUR Unterhalt). Rz. 71 Problematisch kann die Wahrung des eheangemessenen Selbstbehalts jedoch in Bezug auf den ersten Ehegatten werden, weil bei dieser Bedarfsermittlung die Unterhaltspflicht ...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / a) Kind im Haushalt eines Elternteils

Rz. 22 Beim Volljährigen im Haushalt eines Elternteils bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabgruppierung bzw. Herabsetzung des Kindesunterhalts zu erfolgen. Wege...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / a) Additionsmethode

Rz. 14 Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der (Einzel-) Bedarf eines Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs errechnet sich dann aus diesem (Einzel-) Bedarf unter Abzug des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Müsste M diesen Restbedarf von 745 EUR decken, blieben ihm nur 909,50 EUR (2.000 – 345,50 – 745 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 90 ff.) des M von 1.280 EUR gegenüber der Ehefrau wäre nicht gewahrt (vgl. zum Ehegattenmindestselbstbehalt Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Rz. 67 Es ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 80 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 955 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Grundsatz der Eigenverant...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 49 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Ausgangspunkt für die Übe...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / b) Bei Gleichrang von erster und aktueller Ehefrau

Rz. 29 Es erfolgt die Bedarfsbestimmung in jedem Unterhaltsverhältnis nach Halbteilung.[6] Bei der Bedarfsbestimmung der ersten Ehefrau bleibt die aktuelle Ehefrau außer Betracht. Bei der Bestimmung des Bedarfs der aktuellen Ehefrau wird der für die erste Ehefrau errechnete Unterhalt abgezogen. Danach erfolgt ein "Ausgleich" zwischen M und der ersten Ehefrau zur Wahrung des ehe...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / b) Leistungsfähigkeit

Rz. 33 Der eheangemessene Selbstbehalt des M muss gewahrt werden. Er darf nach Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht weniger haben als neKM. Der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) des M ist zu wahren. Dann ist wie folgt zu unterscheiden. aa) Bei Vorrang der neKM Rz. 34 Der Familienunterhaltsanspruch der Ehefrau ist entsprechend zu kürzen. bb) Bei Gleichrang der neKM und d...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / V. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 20 Nach Ermittlung des Unterhaltsanspruchs bzw. Bedarfs der neKM ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. 1. Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 21 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen verblieben ihm nur noch 363,50 EUR (3.000 – 326,50 – 1.350 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre ni...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / (1) Kindbezogene und ehebezogene Verlängerungsgründe

Rz. 27 BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09 Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von ...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 57 F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen. Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR Rz. 58 Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode Bedarf von F2 ist ½ aus 1.137,50 EUR (1.137,50 + 0 EUR) = 569 EUR Der Mindestbedarf der vorrangigen F2 beträgt jedoch 1.024 EUR. SüdL 22.1 Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüb...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung zwischen M, F1 und F2

Rz. 32 Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist, dass die Vorteile der F1 bei der Bedarfsbemessung aus der zeitlichen Abfolge der Ehen durch den Vorrang der F2 wieder – infolge begrenzter Leistungsfähigkeit des M – Einbußen erleiden müssen. Rz. 33 Andererseits ist Ausgangspunkt der – nach den Vorgaben des BVerfG – ermittelte Bedarf. Das so gewonnene Ergebnis kann nur dahin...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / 2. Ehegattenunterhaltsanspruch der F2

a) Bedarf der F2: wiederum Halbteilungsgrundsatz Rz. 10 Eheprägendes Einkommen des Mmehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / b) Ungedeckter Restbedarf (konkrete Unterhaltshöhe)

Rz. 11 Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, wie viel des Bedarfes der F2 durch deren eigenes Einkommen gedeckt ist.mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / cc) F2 gegenüber F1 vorrangig

Rz. 17 Der Vorrang rechtfertigt m.E. grundsätzlich keine Erhöhung des Unterhalts über den ermittelten Bedarf hinaus. Eine Ausnahme gilt z.B. dann, wenn der ermittelte Bedarf niedriger ist als der Mindestbedarf (960 EUR). Dann ist dieser Mindestbedarf anzusetzen. Im Weiteren ist dann eine Kürzung des Unterhalts der F1 wie beim Gleichrang geboten.mehr

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§ 21 Familienunterhalt / II. Zu den einzelnen Konkurrenzen

Rz. 19 Bei den einzelnen Fallbeispielen wurden bereits Konkurrenzfälle dargestellt. Nachfolgend werden die Probleme nochmals zusammengefasst dargestellt. 1. Konkurrenz mit Minderjährigenunterhalt Rz. 20 Bei der Konkurrenz von Familienunterhalt und Minderjährigenunterhalt wird dem Familienunterhalt zunächst dadurch Rechnung getragen, dass bei der Eingruppierung in der Düsseldor...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zurück zum Kindesunterhalt

Rz. 39 In Bezug auf den Kindesunterhalt ist ein echter Mangelfall gegeben. VjK und K sind gleichrangig. VjK ist zwar volljährig, aber unter 21 Jahre alt. Zudem lebt er im Haushalt eines Elternteils und befindet sich in allgemeiner Schulausbildung. VjK ist also ein privilegiertes Kind im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 ist. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) […] (2) […] Den minderjäh...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 3. Konkurrenz mit Unterhalt für nicht privilegiertes volljähriges Kind

a) Kind im Haushalt eines Elternteils Rz. 22 Beim Volljährigen im Haushalt eines Elternteils bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabgruppierung bzw. Herabsetzung ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 6 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig[1] i.S.v. § 1578b BGB? 1. Ausgangspunkt für die Ü...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 5. Konkurrenz mit Enkelunterhalt

Rz. 26 Die Haftungsanteile der Großeltern bestimmen sich zunächst wie beim Volljährigenunterhalt, allerdings nicht mit Sockelbeträgen von lediglich 1.400 EUR, sondern von 2.000 EUR in Summe also – bei Berücksichtigung von 10 % Synergieeffekt – 3.600 EUR. Zur Frage der Leistungsfähigkeit: Bei Zusammenleben beträgt der Mindestselbstbehalt 3.580 EUR. Jedenfalls beim volljährigen E...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Vertretung des Kindes

Rz. 134 Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG gelten in Familienstreitsachen die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 1–252 ZPO) und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253–494a ZPO) entsprechend. K ist nicht verfahrensfähig i.S.v. § 51 ZPO. Seine Vertretung bestimmt sich nach § 1629 BGB. § 1629 BGB Vertretung des Kindes … (2)...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 37 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unterhal...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / 3. Leistungsfähigkeit des M: eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 12 M darf nicht weniger verbleiben, als einem Ehegatten, dem er Unterhalt leistet (eheangemessener Selbstbehalt; Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen). Im Verhältnis zu F2 ist dies grds. unproblematisch, weil bei der Bestimmung des Bedarfs der F2 – neben dem Kindesunterhalt – auch bereits der Unterhalt für F1 abgezogen war. Die anschließende Ha...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Bedarf der F2: wiederum Halbteilungsgrundsatz

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 30 Die Bedarfsermittlung erfolgt nach dem Halbteilungsgrundsatz. Der Bedarf von F2 ist ½ aus 1.393,50 EUR (1.393,50 + 0 EUR), also 697 EUR. Der Mindestbedarf i.S.d. Existenzminimums beträgt allerdings 960 EUR. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzminimum orientierten Mindestbedarf sprechen, gelten i...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / II. Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter

Rz. 69 Es stellt sich – letztlich nur – die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhalt der neKM. Der Selbstbehalt gegenüber neKM beträgt 1.280 EUR. SüdL 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und ...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / bb) F2 und F1 gleichrangig

Rz. 16 Bei Gleichrang ist eine Kürzung des Unterhalts der F1 grundsätzlich geboten. In Fortsetzung des obigen Beispiels, in dem M nach Zahlung des Unterhalts an F2 nur noch 1.500 EUR bleiben während F1 3.000 EUR hat, könnte ein Ausgleich dadurch erfolgen, dass der Unterhalt für F1 um 750 EUR gekürzt wird, so dass F1 nur noch 2.250 EUR (3.000 – 750) erhält und M dadurch ebenfa...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 2. Konkurrenz mit Unterhalt für privilegiertes volljähriges Kind

Rz. 21 Beim privilegierten Volljährigen (unter 21 Jahre, in allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteils lebend) bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 63 Liegen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB für das volljährige Kind nicht vor (im Fallbeispiel ist vjK nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung), so fällt das Kind in den 4. Rang nach § 1609 Nr. 4 BGB. Jedoch ist dieser Kindesunterhalt unabhängig von seinem Rang bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg in Abzug zu bringen. Dieser Vorwegabzug darf ...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 4. Konkurrenz mit Elternunterhalt

Rz. 24 Dem Umstand, dass M auch seiner Ehefrau F unterhaltspflichtig ist, wird dadurch Rechnung getragen, dassmehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Mangelfall

Rz. 57 Das Einkommen des M reicht also nicht aus, alle Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es liegt jedoch kein absoluter Mangelfall vor – soweit man den Begriff "absoluter Mangelfall" überhaupt verwenden und zudem auf den Mangelfall der erstrangigen Unterhaltsberechtigten (minderjährige und privilegierte Kinder) beschränken will. SüdL 24. Mangelfall 24.1 Ein absoluter Mangelfall...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / V. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung im Verhältnis zwischen M, F1 und F2

Rz. 70 Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist, dass die Vorteile der F1 bei der Bedarfsbemessung aus der zeitlichen Abfolge der Ehen durch den Vorrang der F2 wieder – infolge begrenzter Leistungsfähigkeit des M – Einbußen erleiden müssen. Es hat eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 zu erfolgen. § 1581 ermöglicht eine Kürzung des Unterhalts insoweit, als dies "mit R...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 6. Konkurrenz mit Geschiedenenunterhalt

Rz. 27 Bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau spielt der Familienunterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau keine Rolle. Bei der Ermittlung des Bedarfs der zweiten, aktuellen Ehefrau (Familienunterhalt) ist neben eheprägendem Kindesunterhalt auch der Unterhalt der ersten Ehefrau abzuziehen. Wenn M nach Abzug des Unterhalts für die zweite Ehefrau weniger verbleibt als di...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 2. Ehegattenunterhalt

Rz. 29 Dem Umstand, dass M auch der Ehefrau F unterhaltspflichtig ist, wird nicht durch einen Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts, sondern durch die Ermittlung eines Familienbedarfs und der Beteiligung des M hieran Rechnung getragen. Hinweis Wären M und F nicht verheiratet, sondern M nach § 1615l unterhaltspflichtig, so wäre der nach § 1615l geschuldete Unterhalt wie Kindesun...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 11 Grundsätzlich ist beim Familienunterhalt die Leistungsfähigkeit nicht Anspruchsvoraussetzung. BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14 Aufgrund der Besonderheiten des Familienunterhalts ist der Senat bislang davon ausgegangen, dass abweichend von der regelmäßigen Rechtsnatur des Unterhalts die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen keine Voraussetzung des Unter...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 7. Umfassende Billigkeitsprüfung

Rz. 16 Ist ein Unterhalt, der einen Bedarf deckt, der über dem angemessenen Bedarf liegt, unbillig? Bei der Unbilligkeitsprüfung sind grds. zu bedenken: Nacheheliche Solidarität BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17 Rn 38 § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine da...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / bb) Bei Gleichrang der neKM und der (aktuellen) Ehefrau

Rz. 35 Der Anspruch nach § 1615l kann nie nachrangig sein, es kann allenfalls Gleichrang bestehen – oder eben Vorrang. Rz. 36 Wenn beide Frauen ohne Einkommen sind: Die verteilungsfähige Masse (Einkommen M – Kindesunterhalt – 1.280 EUR Selbstbehalt) ist gleichmäßig auf die Frauen zu verteilen – aber unter Berücksichtigung des Synergieeffekts: neKM erhält somit 55 %, F erhält ...mehr