Rz. 23

Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt grds. 860 EUR, Die Elternhaften anteilig.

Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabsetzung des Haftungsanteils zu erfolgen.

Wegen des Vorrangs der Ehefrau gegenüber dem nicht privilegierten Kind stehen für das Kind erst Mittel zur Verfügung, wenn der Mindestbedarf der Ehefrau gewahrt ist.

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