Rz. 29

Es erfolgt die Bedarfsbestimmung in jedem Unterhaltsverhältnis nach Halbteilung.[6]

Bei der Bedarfsbestimmung der ersten Ehefrau bleibt die aktuelle Ehefrau außer Betracht.

Bei der Bestimmung des Bedarfs der aktuellen Ehefrau wird der für die erste Ehefrau errechnete Unterhalt abgezogen.

Danach erfolgt ein "Ausgleich" zwischen M und der ersten Ehefrau zur Wahrung des eheangemessenen Selbstbehalts des M.

[6] Für eine Dreiteilung auf der Ebene der Leistungsfähigkeit Gutdeutsch, FamRZ 2015, 96.

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