Rz. 16

Bei Gleichrang ist eine Kürzung des Unterhalts der F1 grundsätzlich geboten.

In Fortsetzung des obigen Beispiels, in dem M nach Zahlung des Unterhalts an F2 nur noch 1.500 EUR bleiben während F1 3.000 EUR hat, könnte ein Ausgleich dadurch erfolgen, dass der Unterhalt für F1 um 750 EUR gekürzt wird, so dass F1 nur noch 2.250 EUR (3.000 – 750) erhält und M dadurch ebenfalls 2.250 EUR (1.500 + 750) hätte.

Die Folge ist freilich, dass M nunmehr nach Zahlung dieses gekürzten Unterhalts mehr verbleibt, was wiederum in die Berechnung des Unterhalts der F2 einfließt, nämlich 3.750 EUR (6.000 – 2.250).

Ausgehend vom Halbteilungsgrundsatz erhielte F2 nunmehr 1.875 EUR (3.750 : 2), und nicht lediglich 1.500 EUR.

Die Folge ist, dass M auch nur noch 1.875 EUR (3.750 – 1.875) hat und damit wiederum weniger als F1 (2.250 EUR).

Dies gebietet m.E. jedoch keine erneute Kürzung des Unterhalts der F1 aus Billigkeitsgründen (vgl. Fall 35). Andernfalls setzt man eine Rechenspirale in Gang, die rechnerisch in eine Dreiteilung mündet.

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