Rz. 63

Liegen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB für das volljährige Kind nicht vor (im Fallbeispiel ist vjK nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung), so fällt das Kind in den 4. Rang nach § 1609 Nr. 4 BGB. Jedoch ist dieser Kindesunterhalt unabhängig von seinem Rang bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg in Abzug zu bringen. Dieser Vorwegabzug darf jedoch nicht zu einer unberechtigten Kürzung des Unterhalts des vorrangigen Ehegatten führen. Deshalb muss auf Seiten des Ehegatten grundsätzlich zumindest ein Bedarf in Höhe von 1.400 EUR (analog Anmerkung A 5 II zur DT) gedeckt sein, andererseits darf die auf den Ehegatten entfallende Quote jedoch nicht höher sein als die normale nach dem Halbteilungsgrundsatz errechnete Ehegattenquote.[6]

 

SüdL

23. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten

23.1 […]

23.2 Bedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder

Der Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder beträgt 1.400 EUR.

 

Rz. 64

Beim Zusammentreffen vom Partnerunterhalt und Volljährigenunterhalt besteht eine mehrfache Wechselwirkung. Zum einen ist auch der Volljährigenunterhalt vor Ermittlung eines Partnerunterhalts in Abzug zu bringen. Zum anderen kann der Partnerunterhalt wieder maßgebend sein für die Höhe des Haftungsanteils des Partners – soweit es sich um den anderen Elternteil handelt – am Volljährigenunterhalt. Weiter ändert der (rechnerische) Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts bei der Bestimmung eines Partnerunterhalts nichts an einem etwa bestehenden Vorrang des Partnerunterhalts.

 

Rz. 65

Schließlich ist an dieser Stelle noch auf die Problematik des Vowegrabzugs von Volljährigenunterhalt als Kindesunterhalt bei der Bestimmung von Partnerunterhalt einerseits und die Abhängigkeit seiner Höhe vom Familienunterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, der kein Elternteil des Volljährigen ist, andererseits hinzuweisen (vgl. hierzu Fall 29, siehe § 7 Rdn 1).

[6] Vgl. zu dieser Problematik auch Gutdeutsch, FamRZ 2008, 736.

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