Rz. 37

Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).

Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unterhaltsansprüche vom Unterhaltsschuldner nicht erfüllt werden können.

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

 

Rz. 38

Die 345,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.).

1.900 (Einkommen M) – 345,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR

 

Rz. 39

Diese 1.554,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.

bb) Kein Abzug des Unterhalts für F2

 

Rz. 40

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die 1.554,50 EUR sind also für den Bedarf der F1 maßgebend.

Erwerbstätigenbonus des M: 1.554,50 EUR × 10 % = 155 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.554,50 – 155 EUR = 1.399,50 EUR

b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

 

Rz. 41

Das bereinigte Nettoeinkommen der F1 beträgt 500 EUR. Der Erwerbstätigenbonus der F1 beträgt 500 EUR × 10 % = 50 EUR. Somit beträgt das bedarfsbestimmende Einkommen von F1 450 EUR (500 – 50 EUR).

c) Halbteilung

 

Rz. 42

Der Bedarf der F1 beträgt ½ aus 1.849,50 EUR (1.399,50 + 450 EUR), also 925 EUR.

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