Rz. 57

Das Einkommen des M reicht also nicht aus, alle Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es liegt jedoch kein absoluter Mangelfall vor – soweit man den Begriff "absoluter Mangelfall" überhaupt verwenden und zudem auf den Mangelfall der erstrangigen Unterhaltsberechtigten (minderjährige und privilegierte Kinder) beschränken will.

 

SüdL

24. Mangelfall

24.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag, der aus der ersten Einkommensgruppe entnommen werden kann.

 

Rz. 58

Die Kinder und F haben einen unterschiedlichen Rang.

Das volljährige Kind ist nicht in allgemeiner Schulausbildung, also kein Kind i.S.v. § 1603 Abs. 2 S. 2, also kein sog. privilegiertes Kind (zur Privilegierung siehe Fall 31, Rdn 26). VjK ist somit sogar gegenüber F nachrangig.

 

§ 1603 Leistungsfähigkeit

[…] Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

 

Rz. 59

Erstrangig (Rang nach § 1609 Nr. 1) ist deshalb der Unterhalt für das minderjährige Kind K zu erfüllen. Der Unterhalt beträgt wie bereits ermittelt 423,50 EUR. Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben M 1.376,50 EUR (1.800 – 423,50 EUR).

 

Rz. 60

Im nächsten Rang folgt im vorliegenden Fall die Ehefrau (Rang nach § 1609 Nr. 3).

Ihr gegenüber besteht ein Selbstbehalt von 1.280 EUR. Für sie stehen deshalb (nur) 96,50 EUR (1.376,50 – 1.280 EUR) zur Verfügung,

 

Rz. 61

Für vjK, der im vorliegenden Fall an letzter Rangstelle steht (Rang nach § 1609 Nr. 4), sind demgemäß erst recht keine Mittel mehr vorhanden.

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