Rz. 26

Die Haftungsanteile der Großeltern bestimmen sich zunächst wie beim Volljährigenunterhalt, allerdings nicht mit Sockelbeträgen von lediglich 1.400 EUR, sondern von 2.000 EUR in Summe also – bei Berücksichtigung von 10 % Synergieeffekt – 3.600 EUR.

Zur Frage der Leistungsfähigkeit:

Bei Zusammenleben beträgt der Mindestselbstbehalt 3.580 EUR.

Jedenfalls beim volljährigen Enkel gilt wie beim Elternunterhalt: 45 % des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens dem Selbstbehalt zuzuschlagen.

Beim minderjährigen Enkel hat der BGH offengelassen, ob alles über dem Mindestselbstbehalt einzusetzen ist oder nur 55 % des darüber hinausgehenden Einkommens.

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