Rz. 35

Der Anspruch nach § 1615l kann nie nachrangig sein, es kann allenfalls Gleichrang bestehen – oder eben Vorrang.

 

Rz. 36

Wenn beide Frauen ohne Einkommen sind: Die verteilungsfähige Masse (Einkommen M – Kindesunterhalt – 1.280 EUR Selbstbehalt) ist gleichmäßig auf die Frauen zu verteilen – aber unter Berücksichtigung des Synergieeffekts: neKM erhält somit 55 %, F erhält 45 % (Quotierung anhand der Bedarfsbeträge von 1.280 bzw. 1.024 EUR).

 

Rz. 37

Wenn bei einer oder beiden Frauen tatsächliches oder fiktives Einkommen vorhanden ist: Grds. erfolgt ebenfalls Quotierung mit den beiden Bedarfsbeträgen von 1.280 EUR bzw. 1.024 EUR – aber das Ergebnis jeweils gekürzt um etwaiges Eigeneinkommen.

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