a) Bedarf der F2: wiederum Halbteilungsgrundsatz
Rz. 10
Eheprägendes Einkommen des M
▪ | eheprägende Unterhaltspflichten sind abzuziehen, insb. der Unterhalt für Kinder aus der ersten Ehe und auch aus der zweiten Ehe, aber auch der Ehegattenunterhalt für F1 |
▪ | der Unterhalt für F1 hat die Ehe von M und F2 geprägt und ist deshalb ebenfalls abzuziehen |
▪ | der Steuervorteil aus der zweiten Ehe (Einkommensteuerermittlung nach dem sog. Splitting-Verfahren bei Zusammenveranlagung) ist zu berücksichtigen |
Der Bedarf der F2 ist die Hälfte der Summe der beiden Einkommen.
b) Ungedeckter Restbedarf (konkrete Unterhaltshöhe)
Rz. 11
Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, wie viel des Bedarfes der F2 durch deren eigenes Einkommen gedeckt ist.
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