Rz. 24

Dem Umstand, dass M auch seiner Ehefrau F unterhaltspflichtig ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass

für die Eheleute (M und F) ein Familienbedarf (Familienselbstbehalt) ermittelt wird und
M sich hieran entsprechend seinem Einkommen im Verhältnis zum Einkommen seiner Ehefrau beteiligen muss und
M nur sein darüber hinausgehendes Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen hat
 

Rz. 25

Diese Berechnungsweise gilt nicht nur dann, wenn der Elternunterhaltpflichtige mehr als sein Ehegatte verdient, sondern auch dann, wenn er weniger verdient. Dies führt u. U dazu, dass der verheiratete Unterhaltspflichtige mehr zu zahlen hat als bei gleichen Einkommensverhältnissen als Unverheirateter zahlen müsste. Dieses Ergebnis findet nach BGH seine Rechtfertigung in der zusätzlichen Absicherung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt. Zur mittlerweile geringen praktischen Bedeutung des Elternunterhalts infolge des Angehörigenentlastungsgesetzes vom 10.12.2019 siehe Fall 54 (§ 18 Rdn 1 ff.).

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