Rz. 57

F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen.

Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR

 

Rz. 58

Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode

Bedarf von F2 ist ½ aus 1.137,50 EUR (1.137,50 + 0 EUR) = 569 EUR

Der Mindestbedarf der vorrangigen F2 beträgt jedoch 1.024 EUR.

 

SüdL

22.1 Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen Ehegatten beträgt 1.024 EUR.

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