Rz. 20

Nach Ermittlung des Unterhaltsanspruchs bzw. Bedarfs der neKM ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen.

1. Ehegattenmindestselbstbehalt

 

Rz. 21

Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen verblieben ihm nur noch 363,50 EUR (3.000 – 326,50 – 1.350 – 960 EUR).

Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nicht gewahrt.

 

SüdL

21. Selbstbehalt

21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt, in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR.

21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 490 EUR enthalten.

Es liegt ein Mangelfall vor.

Vorab ist der vorrangige Kindesunterhalt zu erfüllen. Sodann verbleiben M 2.673,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR).

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, …

Danach ist zu berücksichtigen, dass neKM, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt ist, gegenüber F1 vorrangig ist.

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

Somit ist zunächst der als Bedarf ermittelte Mindestbedarf der vorrangigen neKM zu bedienen.

M verbleiben 1.713,50 EUR (3.000 – 326,50 – 960 EUR).

Der Ehegattenmindestselbstbehalt gegenüber F1 beträgt 1.280 EUR. Somit stehen noch 433,50 EUR (1.713,50 – 1.280 EUR) für F1 zur Verfügung.

2. Eheangemessener Selbstbehalt

 

Rz. 22

Zur Unterscheidung zwischen dem Ehegattenmindestselbstbehalt und dem eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, 96, § 10 Rdn 1).

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09

… der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag …

… hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen als "Kehrseite" des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten behandelt und den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB, bei dessen Gefährdung die Billigkeitsabwägung einzusetzen hat, mit dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt (Urteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264).

Der eheangemessene Selbstbehalt ist gewahrt. M hat 1.280 EUR, während F1, die kein Einkommen hat, von M 433,50 EUR erhält.

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