Rz. 96

Der Ehegattenmindestselbstbehalt liegt zwischen notwendigem Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 (1.160/960 EUR, vgl. Fall 3 § 1 Rdn 36 ff.) und dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1601 Abs. 1 (gegenüber volljährigen Kindern 1.400 EUR, vgl. Fälle 13 und 14, § 2 Rdn 1 ff.).

 

BGH, Urt. v. 17.12.2008 – XII ZR 63/07

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern einerseits und gegenüber Ehegatten andererseits nicht gleichgesetzt werden. Es ist vielmehr geboten, den Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nach § 1581 BGB mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), aber auch nicht über dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) Selbstbehalt liegt. Der Senat hat es als zulässig angesehen, wenn der Tatrichter für diesen – pauschalen – Ehegattenselbstbehalt im Regelfall von einem etwa in der Mitte zwischen diesen Beträgen liegenden Betrag ausgeht (BGHZ 166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684). Für den Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dem § 1581 BGB entsprechende Regelung, die den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat (BGHZ 166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684 m.w.N.).

 

Rz. 97

Der Ehegattenmindestselbstbehalt beträgt deshalb derzeit 1.280 EUR. Beim Nichterwerbstätigen, bei dem der notwendige Selbstbehalt 960 EUR beträgt, kann der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten niedriger angesetzt werden, und zwar mit dem Mittelwert aus 960 EUR und 1.400 EUR, also mit 1.180 EUR.

 

BGH, Urt. v. 19.11.2008 – XII ZR 129/06

Gegenüber dem Anspruch auf Trennungsunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch des gemeinsamen minderjährigen Kindes nicht unerheblich übersteigt. Er ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684). Es ist deswegen nicht zu beanstanden, wenn von einem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ausgegangen wird, der hälftig zwischen dem notwendigen Selbstbehalt (für Nichterwerbstätige derzeit 770 EUR) und dem angemessenen Selbstbehalt (derzeit 1.100 EUR) liegt und somit 935 EUR beträgt.

 

Rz. 98

Da M erwerbstätig ist, beträgt sein Ehegattenmindestselbstbehalt 1.280 EUR. M ist somit nur in Höhe von 320 EUR (1.600 – 1.280 EUR) leistungsfähig. M muss deshalb lediglich 320 EUR zahlen.

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