Rz. 70

Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist, dass die Vorteile der F1 bei der Bedarfsbemessung aus der zeitlichen Abfolge der Ehen durch den Vorrang der F2 wieder – infolge begrenzter Leistungsfähigkeit des M – Einbußen erleiden müssen.

Es hat eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 zu erfolgen.

§ 1581 ermöglicht eine Kürzung des Unterhalts insoweit, als dies "mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht".

1. Dreiteilung

 

Rz. 71

Vom BGH wurde es nicht beanstandet, diese Kürzung nach der Dreiteilungsmethode vorzunehmen.

2. Alternativen der Verteilung

 

Rz. 72

Hier stellt sich jedoch wieder die Frage, was Gleichrang in finanzieller Hinsicht bedeutet.

a) Hälftige Teilung

 

Rz. 73

Zunächst könnte man daran denken, die Verteilungsmasse (347 EUR) schlicht hälftig auf F1 und F2 aufzuteilen, was jedoch wegen Eigeneinkommen der F1 nicht sachgerecht wäre.

b) Aufteilung entsprechend Restbedarf

 

Rz. 74

Weiter wäre daran zu denken, den ungedeckten Restbedarf von F1 (636 EUR) und F2 (960 EUR) entsprechend ihrem Verhältnis zu decken. Die beiden Beträge ergeben in Summe 1.596 EUR (636 + 960 EUR).

Auf F1 entfielen somit 40 % (636 : 1.596 = 0,40) der Verteilungsmasse.

Auf F2 entfielen 60 % (960 : 1.596 = 0,60) der Verteilungsmasse.

F1 erhielte also 40 % der verteilbaren 347 EUR, also 139 EUR.

F2 erhielte 60 % der verteilbaren 347 EUR, also 208 EUR.

c) Bevorzugung des höheren Gesamtbedarfs

 

Rz. 75

Als nächste Möglichkeit wäre zu erwägen, den wesentlich höheren Gesamtbedarf der F1 als Argument dafür heranzuziehen, dass zunächst der Mindestbedarf der F1 gedeckt werden muss. F1 erhielte hier also die gesamten 347 EUR (500 + 347 = 847 EUR). Ein etwaiger Rest entfiele auf F2. Dies widerspräche jedoch dem Gleichrang, der jedenfalls darauf abzielt, möglichst den Mindestbedarf beider Frauen sicherzustellen.

d) Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der Beträge, die zur Deckung des Mindestbedarfs fehlen

 

Rz. 76

Schließlich wäre denkbar, den Restbedarf von F1 und F2 ins Verhältnis zu setzen, der jeweils in Bezug auf den Mindestbedarf besteht.

Bei F1, die 500 EUR Eigeneinkommen hat, wären dies 460 EUR (960 – 500 EUR).

Bei F2, die kein Eigeneinkommen hat, wären dies 960 EUR.

Die beiden Beträge ergeben in Summe 1.420 EUR (460 + 960 EUR).

Auf F1 entfielen somit 32 % (460 : 1.420 = 0,32) der Verteilungsmasse.

Auf F2 entfielen 70 % (960 : 1.420 = 0,68) der Verteilungsmasse.

F1 erhielte also 32 % der verteilbaren 347 EUR, also 111 EUR.

F2 erhielte 68 % der verteilbaren 347 EUR, also 236 EUR.

Da es bei beiden Frauen um die – wenngleich nicht erreichbare – Sicherstellung des Mindestbedarfes geht, sollte dieser Variante der Vorzug gegeben werden.

F1 erhält also 111 EUR.

Die restlichen 236 EUR (347 – 111 EUR) entfallen auf F2.

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