Rz. 21

Beim privilegierten Volljährigen (unter 21 Jahre, in allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteils lebend) bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht.

Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine Herabgruppierung bzw. Herabsetzung des Kindesunterhalts zu erfolgen.

Es ist aber jedenfalls der Haftungsanteil aus dem Mindestunterhalt zu zahlen. Der ­Vorrang des privilegierten volljährigen Kindes gegenüber der Ehefrau setzt sich hier durch.

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