Rz. 29

Dem Umstand, dass M auch der Ehefrau F unterhaltspflichtig ist, wird nicht durch einen Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts, sondern durch die Ermittlung eines Familienbedarfs und der Beteiligung des M hieran Rechnung getragen.

 

Hinweis

Wären M und F nicht verheiratet, sondern M nach § 1615l unterhaltspflichtig, so wäre der nach § 1615l geschuldete Unterhalt wie Kindesunterhalt durch Vorwegabzug zu berücksichtigen und demgemäß auch kein Familienselbstbehalt zu bilden (siehe unten Rdn 35).

Das Einkommen, das seinen Beitrag zur Deckung des Familienbedarfs übersteigt, hat M für den Elternunterhalt einzusetzen.

Die Ehefrau F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000 EUR.

 

SüdL (bis2020)

21. Selbstbehalt

21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 2.000 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 EUR enthalten. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens anrechnungsfrei, bei Vorteilen aus dem Zusammenleben in der Regel 45 % des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern, Großeltern und Enkel der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.580 EUR angesetzt. Darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 430 EUR enthalten. Im Familienbedarf von 3.580 EUR (2.000 + 1.580 EUR) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.130 EUR (700 + 430 EUR) enthalten.

Vgl. hierzu auch Nr. 21.3.3 und Nr. 22.3 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

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